Erscheint ein Reisender deshalb nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter einer Fluggesellschaft, weil er auf der Anzeigetafel am Flughafen nach dem Namen der die Beförderung ausführenden Fluggesellschaft sucht und nicht nach der Kombination aus Airline-Kürzel und Flugnummer, beruht der Umstand, daß er den gebuchten Flug nicht antreten konnte, nicht auf einer positiven Vertragsverletzung der Fluggesellschaft.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderlichen Angaben (Airline-Kürzel und Flugnummer) dem Flugschein hätten entnommen werden können. Dann hat die Fluggesellschaft alles erforderliche getan, um einem Durchschnittsreisenden das Erreichen des Fluges möglich zu machen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderlichen Angaben (Airline-Kürzel und Flugnummer) dem Flugschein hätten entnommen werden können. Dann hat die Fluggesellschaft alles erforderliche getan, um einem Durchschnittsreisenden das Erreichen des Fluges möglich zu machen.
AG Bad Homburg, 21.09.2001 - Az: 2 C 1001/01 (17)
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