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Flug verpasst - Anzeigetafel muss man schon lesen!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Erscheint ein Reisender deshalb nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter einer Fluggesellschaft, weil er auf der Anzeigetafel am Flughafen nach dem Namen der die Beförderung ausführenden Fluggesellschaft sucht und nicht nach der Kombination aus Airline-Kürzel und Flugnummer, beruht der Umstand, daß er den gebuchten Flug nicht antreten konnte, nicht auf einer positiven Vertragsverletzung der Fluggesellschaft.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderlichen Angaben (Airline-Kürzel und Flugnummer) dem Flugschein hätten entnommen werden können. Dann hat die Fluggesellschaft alles erforderliche getan, um einem Durchschnittsreisenden das Erreichen des Fluges möglich zu machen.


AG Bad Homburg, 21.09.2001 - Az: 2 C 1001/01 (17)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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