Im vorliegenden Fall wurde ein Ferienhaus im Reiseprospekt als modernisiert beschrieben. Das Bad war jedoch bereits zwanzig Jahre alt und wies erhebliche Mängel auf. Darüber hinaus war die Schlafkammer lediglich durch einen Perlenvorhang von der Küche getrennt. Dies stellt eine erhebliche Abweichung von der Beschreibung dar, die zur Minderung des Reisepreises i.H.v. 20% berechtigt.
AG Neuruppin, 04.09.2007 - Az: 43 C 6/07
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