Auch wenn ein Rücktritt von Reisen in von der SARS-Krankheit betroffene Gebiete nicht grundsätzlich kostenlos ist, so wird sich der Reisende jedoch unter bestimmten Umständen auf höhere Gewalt berufen und den Reisevertrag gem. § 651j BGB kostenfrei kündigen können.
Kostenlose Reiserücktritte sind regelmässig nur möglich, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die entsprechende Region besteht. Werden lediglich Hinweise veröffentlicht (leichte Atemmasken, Vermeidung von Menschenkontakten), so genügt dies nicht.
Ist jedoch eine Gefährdung des Gesundheit durch den Reisenden nachweisbar und liegt diese über 25%, so liegt höhere Gewalt vor. Beispielsweise läßt sich in vielen betroffenen Regionen der menschliche Kontakt nicht vermeiden. In solchen Fällen kann der Reisende seine bereits gebuchte Reise sodann stornieren.
Mehr: SARS - Stornierung von Reisen
Kostenlose Reiserücktritte sind regelmässig nur möglich, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die entsprechende Region besteht. Werden lediglich Hinweise veröffentlicht (leichte Atemmasken, Vermeidung von Menschenkontakten), so genügt dies nicht.
Ist jedoch eine Gefährdung des Gesundheit durch den Reisenden nachweisbar und liegt diese über 25%, so liegt höhere Gewalt vor. Beispielsweise läßt sich in vielen betroffenen Regionen der menschliche Kontakt nicht vermeiden. In solchen Fällen kann der Reisende seine bereits gebuchte Reise sodann stornieren.
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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 25.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Nein, ein kostenloser Rücktritt ist nicht generell möglich. Eine Kündigung des Reisevertrags gemäß § 651j BGB wegen höherer Gewalt erfordert spezifische Umstände.
Ein kostenfreier Rücktritt ist regelmäßig möglich, wenn das Auswärtige Amt eine explizite Reisewarnung für die entsprechende Region herausgegeben hat. Reine Reisehinweise, etwa zur Nutzung von Atemmasken, reichen hierfür nicht aus.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn eine Gesundheitsgefährdung für den Reisenden nachweisbar ist und diese einen Wert von über 25 % überschreitet, beispielsweise wenn menschliche Kontakte im Zielgebiet nicht vermeidbar sind.
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