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Informationssuche und Reisebuchung im Internet

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Immer häufiger informieren sich diejenigen, die ihren Urlaub nicht klassisch im Reisebüro unter Zuhilfenahme von Prospekten buchen wollen, über Reiseziele und Angebote im Internet, auf Reisewebseiten und Bewertungsportalen und buchen anschließend die Reise direkt im Internet.

Die erhaltenen Informationen sind jedoch mit Vorsicht zu genießen: Nicht immer wird ein realitätsgetreues Bild vom Traumziel gezeichnet! Oftmals erweisen sich die angegebenen Preise als zu niedrig, die versprochene Ausstattung als nur zum Teil vorhanden oder der Zustand einer Unterkunft als nicht im geringsten dem ins Internet eingestellten Foto entsprechend.

Rechte des Reisenden bei unzutreffenden Informationen im Internet

Ob ein Reisender eine rechtliche Handhabe hat, wenn sich die im Internet erhaltenen Informationen als unzutreffend herausstellen, richtet sich danach, von wem die unzutreffende Information ins Internet gestellt wurde und wer Vertragspartner des Kunden wurde:

Stammen die Informationen im Internet aus „dritter“ Quelle, d.h. also etwa aus Erfahrungsberichten von anderen Reisenden, und schließt der Kunde dann aufgrund solcher Informationen mit einem bestimmten Hotelier vor Ort einen Beherbergungsvertrag ab, so kann er aus der Diskrepanz zwischen Information und tatsächlichen Gegebenheiten am Reiseort keine Rechte herleiten, und zwar in der Regel weder gegen denjenigen, der die Informationen ins Internet eingestellt hat, noch gegen den Leistungserbringer, also normalerweise den Hotelier.

Denn es kommt in solchen Fällen ausschließlich darauf an, was Kunde und Hotelier untereinander vereinbart haben. Wird nichts Spezielles vereinbart, kann der Kunde ggf. allgemeine Mängelansprüche gegen den Hotelier haben. Diese richten sich dann aber regelmäßig nach dem Recht des Landes, in dem sich das Hotel befindet.

Auch die Klage ist in der Regel in diesem Land zu führen, was bei ausländischen Reiseorten die Rechtsdurchsetzung erheblich erschwert.

Stammen die Informationen dahingegen von demjenigen, der die Leistung auch anbietet und mit dem der Kunde dann den Vertrag abschließt, muss sich der Leistungserbringer seine Aussagen im Internet entgegenhalten lassen: Diese sind dann ebenso Vertragsbestandteil geworden, wie die Angaben in einem gedruckten Reiseprospekt.

Auf den Vertragspartner kommt es an!

Ist Vertragspartner ein deutsches Unternehmen, etwa ein deutscher Hotelier oder ein deutscher Pauschalreiseveranstalter, richten sich die Rechte des Kunden nach deutschem Recht. Entsprechende Ansprüche kann der Reisende dann auch in Deutschland geltend zu machen.

Anders verhält es sich, wenn der Vertragspartner ein Ausländer ist: Hier wäre dann in der Regel wieder das Recht des Reiselandes anwendbar und eine Klage wäre im Reiseland zu führen.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Kunden daher - ganz gleich welchem Vertragspartner gegenüber - vor oder bei Vertragsschluss schriftlich auf die Punkte hinweisen, die ihnen besonders wichtig erscheinen, z.B. auf den Tagespreis oder den Umstand, dass das Frühstück im Preis inbegriffen sein soll. Diese sollten dann vom Vertragspartner - ebenfalls schriftlich - bestätigt werden. Denn wer alles schwarz auf weiß vorliegen hat, kann dies im Streitfall später beweisen und sich auf derartige Zusicherungen berufen.
Veröffentlicht: 28.10.2017 - aktualisiert: 25.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Stammen die Informationen von Dritten, wie beispielsweise aus Erfahrungsberichten anderer Reisender, können aus der Diskrepanz zur Realität in der Regel keine Rechte gegenüber dem Leistungserbringer hergeleitet werden. Maßgeblich ist allein die vertragliche Vereinbarung zwischen Kunde und Hotelier.
Ja, sofern die Informationen direkt vom Anbieter stammen, mit dem der Vertrag geschlossen wird, sind diese Angaben ebenso Vertragsbestandteil wie die Angaben in einem gedruckten Reiseprospekt.
Ist der Vertragspartner ein deutsches Unternehmen, gilt deutsches Recht und der Gerichtsstand liegt in Deutschland. Bei ausländischen Vertragspartnern ist meist das Recht des Reiselandes anwendbar, was die Rechtsdurchsetzung und Klageerhebung erheblich erschwert.
Es ist empfehlenswert, wichtige Punkte wie den Endpreis oder Inklusivleistungen vor oder bei Vertragsschluss schriftlich zu fixieren und sich diese vom Vertragspartner ebenfalls schriftlich bestätigen zu lassen.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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