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Reiseabbruch wegen höherer Gewalt

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Muss eine bereits angetretene Reise wegen höherer Gewalt abgebrochen werden, können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Dies ist dann möglich, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen.

Solche Umstände können behördliche Anordnungen und Einschränkungen (Einreiseverbot, Zwangsquarantäne bei Einreise, Betriebsuntersagungen von Hotels oder Ferienanlagen) oder auch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sein.

Bei der Frage, ob eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise vorliegt, kommt es aber nicht auf die subjektive Einschätzung des Reisenden, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt des Reiseabbruchs an.

Dabei dürfen die Voraussetzungen für eine Gefährdung von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden (so AG Frankfurt/Main, 11.08.2020 - Az: 32 C 2136/20 (18); AG Augsburg, 09.11.2004 - Az: 14 C 4608/03; AG Köln, 14.09.2020 - Az: 133 C 213/20).

Allgemein gilt der Grundsatz, dass für den Fall, dass eine Gefährdung der Gesundheit für den Reisenden nachweisbar ist und diese über 25% liegt, höhere Gewalt vorliegt.

Risikopatienten und der Reiseabbruch

Da die Gefahr für Risikopatienten oder bei einschlägigen Vorerkrankungen beim Ausbruch von Krankheiten oder einer Epidemie am Urlaubsort naturgemäß höher ist, sinkt die Schwelle für einen Reiseabbruch in gleichem Maße. Denn ausschlaggebend ist, ob die persönlichen Reiserisiken für einen solchermaßen vorbelasteten Reisenden zumutbar sind.

Das mit einer Erkrankung einhergehende Risiko für Leib und Leben muss aber objektiv nachprüfbar sein.

Rechte des Reisenden bei Reiseabbruch wegen höherer Gewalt

Betroffene Reisende können für nicht genutzten Reiseleistungen können vom Reiseveranstalter eine Erstattung verlangen, die genutzten Reiseleistungen sind jedoch zu bezahlen (§ 651l BGB).

Wenn zum Reisevertrag auch die An- und Abreise gehört, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung unverzüglich eine Rückbeförderung organisieren, die zur vertraglich vereinbarten Leistung gleichwertig ist. Die Kosten hierfür trägt der Reiseveranstalter.

Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, dahingehend, dass während der Reise unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände eintreten. Er kann sich daher auch nicht auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände berufen, um Rückzahlungen zu verweigern.
Stand: 02.11.2020 (aktualisiert am: 24.04.2026)
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Eine Kündigung des Reisevertrags ist möglich, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten – wie etwa offizielle Reisebeschränkungen oder Reisewarnungen –, die die Pauschalreise objektiv erheblich beeinträchtigen.
Es zählt nicht die subjektive Einschätzung des Urlaubers, sondern die objektive Lage. Dabei dürfen die Anforderungen an eine Gefährdung von Leib und Leben im Interesse des Sicherheitsbedürfnisses nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. AG Frankfurt/Main, 11.08.2020 - Az: 32 C 2136/20 (18); AG Augsburg, 09.11.2004 - Az: 14 C 4608/03; AG Köln, 14.09.2020 - Az: 133 C 213/20).
Ja, bei Vorerkrankungen sinkt die Schwelle für einen zulässigen Reiseabbruch, da die individuellen Risiken abgewogen werden müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Risiko für Leib und Leben objektiv nachprüfbar ist.
Reisende können gemäß § 651l BGB die Erstattung der nicht genutzten Reiseleistungen verlangen. Der Veranstalter ist zudem verpflichtet, die Rückbeförderung zu organisieren und deren Kosten zu tragen.
Alexandra KlimatosMartin BeckerTheresia Donath

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