In einer Ergänzung zu den Erläuterungen in NJW 94, 1639 hält die 24. Zivilkammer des LG Frankfurt an Vorstehendem grundsätzlich fest.
zu 3. c): Bei zusammengesetzten Reisen ist vom Gesamtreisepreis auszugehen und dieser anteilig auf die Reisteteile umzulegen.
zu 5.: Die Erstattung des Reisepreises als nutzlose Aufwendung kann nunmher nach § 651 f I BGB gefordert werden, so daß die 50%-Grenze auch
unterschritten sein kann und bei Erreichen der 50%-Grenze eine zusätzliche Entschädigung nach § 651 f II BGB verlangt werden kann.
zu 6. c): siehe Vorstehendes
Folgende Änderungen finden aber Anwendung:
zu 3.: Gezahlte Versicherungsleistungen des Reisenden sind vom Gesamtreisepreis in Abzug zu bringen. Zuschläge für Flugbeförderungen 1. Klasse bleiben außer Ansatz; sinngemäß gilt dies für sonstige Zuschläge für Komfort. Kosten für zusätzliche Zwischenübernachtungen bleiben außer Ansatz.zu 3. c): Bei zusammengesetzten Reisen ist vom Gesamtreisepreis auszugehen und dieser anteilig auf die Reisteteile umzulegen.
zu 5.: Die Erstattung des Reisepreises als nutzlose Aufwendung kann nunmher nach § 651 f I BGB gefordert werden, so daß die 50%-Grenze auch
unterschritten sein kann und bei Erreichen der 50%-Grenze eine zusätzliche Entschädigung nach § 651 f II BGB verlangt werden kann.
zu 6. c): siehe Vorstehendes
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Gezahlte Versicherungsleistungen des Reisenden müssen vom Gesamtreisepreis in Abzug gebracht werden.
Ja, Zuschläge für Flugbeförderungen der 1. Klasse sowie sonstige Komfort-Zuschläge bleiben bei der Berechnung außer Ansatz. Ebenso sind Kosten für zusätzliche Zwischenübernachtungen nicht zu berücksichtigen.
Bei zusammengesetzten Reisen ist als Basis der Gesamtreisepreis heranzuziehen, welcher anschließend anteilig auf die einzelnen Reiseteile umgelegt wird.
Ja, gemäß § 651 f Abs. 1 BGB kann die Erstattung des Reisepreises als nutzlose Aufwendung gefordert werden, sodass auch eine Unterschreitung der 50%-Grenze möglich ist. Bei Erreichen dieser Grenze kann zudem eine zusätzliche Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB verlangt werden.
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