In einer Ergänzung zu den Erläuterungen in NJW 94, 1639 hält die 24. Zivilkammer des LG Frankfurt an Vorstehendem grundsätzlich fest.
Folgende Änderungen finden aber Anwendung:
zu 3.: Gezahlte Versicherungsleistungen des Reisenden sind vom Gesamtreisepreis in Abzug zu bringen. Zuschläge für Flugbeförderungen 1. Klasse bleiben außer Ansatz; sinngemäß gilt dies für sonstige Zuschläge für Komfort. Kosten für zusätzliche Zwischenübernachtungen bleiben außer Ansatz.
zu 3. c): Bei zusammengesetzten Reisen ist vom Gesamtreisepreis auszugehen und dieser anteilig auf die Reisteteile umzulegen.
zu 5.: Die Erstattung des Reisepreises als nutzlose Aufwendung kann nunmher nach § 651 f I BGB gefordert werden, so daß die 50%-Grenze auch
unterschritten sein kann und bei Erreichen der 50%-Grenze eine zusätzliche Entschädigung nach § 651 f II BGB verlangt werden kann.
zu 6. c): siehe Vorstehendes