- Reiserecht
- Gesetze
- BGB a.F.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.291 Anfragen
§ 651d Minderung
Bürgerliches Gesetzbuch (a.F.) (BGB a.F.)
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom Ratgeber WDR - polis
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.291 Beratungsanfragen
Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Sehr umfassende und erschöpfende Rechtsauskunft erhalten, könnte nicht besser sein.
Thomas Heinrichs, Bräunlingen