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AnwaltOnline - Reiserecht Juli 2026

Reiserecht

AnwaltOnline - Reiserecht Juli 2026

ISSN: 1511-8975

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Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen: Vermittlungsprovision des Reisebüros ist mitabgesichert

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Weitere Urteile zum Reiserecht

… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Das Thema des Monats

Epidemie am Reiseziel: Wann ein kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag möglich ist

Bricht an einem Urlaubsziel plötzlich eine Epidemie aus, stellt sich für betroffene Reisende die dringende Frage, ob eine Stornierung ohne finanzielle Einbußen möglich ist. Das Pauschalreiserecht hält für diese Situation klare Regelungen bereit, die im Ernstfall erhebliche finanzielle Konsequenzen haben können. Ob ein kostenloser Rücktritt tatsächlich gelingt, hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Was gilt als Epidemie - und warum ist die Definition entscheidend?

Medizinisch wird von einer Epidemie gesprochen, wenn eine Erkrankung stark gehäuft, jedoch örtlich und zeitlich begrenzt vorkommt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Auflage, S. 414). Diese Abgrenzung ist auch im Reiserecht von Bedeutung: Nicht jede in einem Land vorkommende Krankheit begründet automatisch einen Rücktrittsanspruch.

Von dauerhaft endemischen Erkrankungen - also solchen, die in bestimmten Regionen mit gleichbleibender Rate vorkommen - unterscheidet sich die Epidemie durch ihr gehäuftes, räumlich begrenztes und zeitlich befristetes Auftreten. Endemische Erkrankungen berechtigen für sich genommen in aller Regel nicht zur kostenlosen Stornierung, sofern zumutbare Schutzmaßnahmen eine Ansteckung mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern können.

Die gesetzliche Grundlage: § 651h BGB

Das Reiserecht ermöglicht Reisenden, vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB). Unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne sind Umstände, die nicht der Kontrolle der betroffenen Partei unterliegen und deren Folgen auch bei zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten abgewendet werden können.

Der Ausbruch einer schweren Epidemie am Reiseziel ist ein anerkanntes Beispiel für solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände. Dies entspricht auch dem Erwägungsgrund 31 der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302, der erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel ausdrücklich als Regelbeispiel nennt.

Wann reicht eine Epidemie als Rücktrittsgrund?

Nicht jeder Krankheitsausbruch am Urlaubsort genügt für eine kostenlose Stornierung. Entscheidend ist, ob die Erkrankung eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben darstellt und ob eine Ansteckung durch zumutbare Schutzmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. …


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Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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