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AnwaltOnline - Reiserecht Juni 2026

Reiserecht

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ISSN: 1511-8975

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Interessante Urteile

Flugverspätung: Airline haftet für Säumniszuschlag beim Mietwagen

Eine Fluggesellschaft haftet bei Verspätung für alle adäquat-kausalen Folgeschäden - auch für einen Säumniszuschlag, der dadurch entsteht, dass der Fluggast die gebuchte Mietwagenstation erst nach Ablauf der regulären Öffnungszeiten erreicht. …


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Stornierter Cluburlaub: Reiseveranstalter haftet für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Storniert ein Reiseveranstalter eine gebuchte Pauschalreise in eine Clubanlage und bietet als Ersatz lediglich gewöhnliche Hotels am Urlaubsort oder Clubanlagen in anderen Ländern an, liegt eine Vereitelung der Reise im Sinne des § 651n Abs. 2 BGB vor. Ein Cluburlaub ist mit einem gewöhnlichen Hotelaufenthalt …


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Blockierte Poolliegen: Reiseveranstalter haftet für Handtuch-Reservierungen

Werden Poolliegen in einem Pauschalreisehotel systematisch durch Handtücher blockiert und greift das Hotelpersonal trotz Mängelanzeige nicht ein, liegt ein Reisemangel im Sinne des § 651i BGB vor, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Der Reiseveranstalter haftet für das Untätigbleiben des Hotelpersonals als Erfüllungsgehilfe. …


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Reiseveranstalter haftet bei unkontrollierbaren Flughafenwartezeiten

Verpasst ein Reisender seinen Flug aufgrund exzessiver Wartezeiten am Check-In und an der Sicherheitskontrolle des Flughafens, ist der dadurch eingetretene Reisemangel nicht dem Reisenden zuzurechnen - auch dann nicht, wenn er die empfohlene Ankunftszeit geringfügig unterschritten hat. Der Reiseveranstalter haftet …


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Weitere Urteile zum Reiserecht

… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Das Thema des Monats

Bahnreisen: Wann darf die Bahn die Beförderung verweigern?

Wer ein Bahnticket kauft, geht davon aus, auch mitgenommen zu werden. Doch der Kauf eines Fahrscheins verbrieft nicht in jedem Fall das Recht, in einem bestimmten Zug zu sitzen - und unter bestimmten Voraussetzungen darf das Eisenbahnunternehmen die Beförderung sogar gänzlich verweigern. Welche Regeln dabei gelten und welche Rechte Fahrgästen in diesen Situationen zustehen, ergibt sich aus nationalen Vorschriften und den europäischen Fahrgastrechten.

Welche Rechte ergeben sich aus dem Fahrschein?

Mit dem Kauf eines Fahrscheins kommt zwischen dem Reisenden und dem Eisenbahnunternehmen ein Beförderungsvertrag zustande. Inhalt dieses Vertrages ist die Verpflichtung des Unternehmens, die beförderte Person sicher und vertragsgemäß von A nach B zu transportieren. Der Umfang dieser Pflicht richtet sich jedoch nach dem, was tatsächlich erworben wurde.

Ein Fahrschein ohne gleichzeitige Sitzplatzreservierung verbrieft nur dann einen Beförderungsanspruch, wenn im jeweiligen Zug hinreichend Plätze verfügbar sind. Wer keine Sitzplatzreservierung erworben hat, hat keinen Anspruch auf die Beförderung in einem bestimmten Zug. Es kann daher erforderlich sein, auf eine der folgenden Verbindungen zu warten, wenn der gewünschte Zug ausgelastet ist. Anders verhält es sich, wenn zusätzlich zum Ticket eine Reservierung für einen konkreten Zug gebucht wurde - in diesem Fall wird der Beförderungsanspruch für genau diese Verbindung vertraglich abgesichert.

Kapazität des Zugs begrenzt den Beförderungsanspruch

Die Beförderungspflicht im Schienenpersonenverkehr besteht grundsätzlich im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Ist ein Zug vollständig ausgelastet und können aus Sicherheitsgründen keine weiteren Fahrgäste aufgenommen werden, darf das Eisenbahnunternehmen die weitere Aufnahme ablehnen und auf die nächste Verbindung verweisen. Dies gilt auch dann, wenn ein gültiger Fahrschein vorliegt. Die verfügbare Kapazität ist damit eine natürliche Schranke des Beförderungsanspruchs, die sich aus dem Betrieb des öffentlichen Verkehrs ergibt.

Gesetzlich geregelte Ausschlussgründe

Über die reine Kapazitätsfrage hinaus sieht die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) in § 5 ausdrücklich vor, unter welchen Umständen Personen von der Beförderung ausgeschlossen werden können. Diese Regelung ergänzt die europäischen Fahrgastrechte der Verordnung (EU) 2021/782. …


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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