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Bundeskabinett beschließt eine neue Einreiseverordnung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Bundeskabinett hat im sogenannten Umlaufverfahren die vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaEinreiseV) beschlossen.

Danach sind alle Einreisenden ab dem 1. August 2021 verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis zu verfügen.

Dies kann ein Impf-, Test- oder Genesenennachweis sein. Ausnahme: Bei Einreise aus einem Virusvaraintengebiet müssen auch Geimpfte und Genesene einen Test nachweisen. Diese Regelung dient dazu, die Eintragung zusätzlicher Infektionen nach Deutschland möglichst gering zu halten. Diese Nachweispflichten gelten künftig nur für Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Zusätzlich wird ab dem 1. August 2021 eine wesentliche Vereinfachung vorgenommen, indem nur noch zwei Arten von Risikogebieten ausgewiesen werden, nämlich Gebiete mit erhöhtem Risiko (Hochrisikogebiete) und Virusvariantengebiete.

Für Einreisende aus diesen Gebieten gelten weiterhin Anmelde- oder Absonderungspflichten: 

Die regelhaft 14-tägigen Quarantänepflichten für Einreisende aus Virusvariantengebieten bleiben weiterhin mit den entsprechend geltenden Ausnahmeregelungen bestehen.

Die Quarantänepflichten für Einreisende aus Gebieten mit erhöhtem Risiko (Hochrisikogebiete) entsprechen den Pflichten, wie sie für die bisherigen Hochinzidenzgebiete gelten, nämlich: Nicht geimpfte oder genesene Einreisende  müssen eine zehntägige Quarantäne antreten, die frühestens ab dem fünften Tag durch Übermittlung eines negativen Testnachweises beendet werden kann. Ausnahme: Wer jünger als 12 Jahre ist, kann ohne Testnachweis nach fünf Tagen die Quarantäne beenden.

Veröffentlicht: 02.08.2021

Quelle: PM der Bundesregierung

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