Der Bundestag hat am 10. Juni 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (19/28172) verabschiedet.
Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zugrunde. Hingegen abgelehnt wurde ein zu dem Gesetz von der FDP vorgelegter Änderungs- und ein von den Grünen vorgelegter Entschließungsantrag abgelehnt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit dem Gesetzentwurf soll das bisherige System der Insolvenzsicherung verbessert werden. Hintergrund sind laut Entwurf Schwachstellen und Gefahren wegen eines unzureichenden Deckungsschutzes. Der Entwurf sieht vor, dass die Insolvenzsicherung künftig über einen Reisesicherungsfonds erfolgt, der in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert ist und ein Fondsvermögen verwaltet, in das die
Reiseveranstalter einzahlen. Der Reisesicherungsfonds soll die Absicherungsformen, die von den Versicherungen und Banken angeboten werden, grundsätzlich ablösen.
Die Voraussetzungen hierfür würden mit dem Reisesicherungsfondsgesetz als neuem Stammgesetz geschaffen. Die Rechtsverordnung werde Ausnahmen für Kleinstunternehmen enthalten. Zugleich werde die derzeit vorgesehene Möglichkeit der Kundengeldabsicherer gestrichen, ihre Haftung für die von ihnen in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro zu begrenzen.
Zum Hintergrund heißt es in dem Entwurf, die Insolvenz des Touristikkonzerns Thomas Cook habe gezeigt, dass die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro zu Unsicherheit führt und die Gefahr begründet, dass Reisende nicht EU-richtlinienkonform entschädigt werden.
Entschließung geplant
Angenommen wurde auch ein Entschließung, die vorsieht, dass sich Unternehmen, die Umsätze unterhalb des Schwellenwerts von drei Millionen Euro erzielen, nur dann außerhalb des Reisesicherungsfonds absichern dürfen, wenn sie hierfür einen jährlichen „Ablösebetrag“ an den Reisesicherungsfonds zahlen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, diese Änderung am Gesetz rechtlich zu prüfen.
Veröffentlicht: 11.06.2021
Quelle: PM Bundestag