Vorschriften zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands zu erlassen, fällt in die Zuständigkeit der Länder. Um bundesweit weiterhin möglichst einheitliche Regelungen zu gewährleisten, wurde hierzu eine neue Muster-Quarantäneverordnung erstellt.
Die erstellte Muster-Quarantäneverordnung stellt eine Arbeitshilfe für die Länder dar, auf deren Basis die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende eigene Regelungen erlassen.
Bundeseinheitliche Regelungen – länderspezifische Unterschiede
Die neue Muster-Quarantäneverordnung stellt eine gemeinsame Arbeitshilfe für alle Länder dar, auf dieser Basis sollen sodann die Länder im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit entsprechende eigene Regelungen erlassen. Diese Regelungen der Länder können dann allerdings länderspezifisch notwendige Unterschiede aufweisen. Einreisende müssen daher auf jeden Fall die Bestimmungen des für sie jeweils zuständigen Bundeslandes beachten.
Das gilt auch für den Zeitpunkt des Inkrafttretens: Die Regeln treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Länder ihre jeweiligen Verordnungen anpassen. Auch hier müssen die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes beachtet werden. Es ist jedoch geplant, dass die Regelungen der verschiedenen Länder in der Regel zum 08.11.2020 in Kraft treten werden. Künftig sollen im Wesentlichen die nachfolgenden Regelungen gelten.
Einreisen aus dem Risikogebiet
Es ist weiter gemeinsames Ziel von Bund und Ländern, dass durch Einreisen nach Deutschland keine neuen Infektionsherde im Inland entstehen dürfen. An der Pflicht, sich nach Einreise aus Risikogebieten in Selbstisolation, also Quarantäne zu begeben, wird grundsätzlich festgehalten. Reisende, die aus dem Ausland einreisen und sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem – vom RKI als solchem eingestuften – Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in Quarantäne zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Außerdem sind Reisende verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hinzuweisen. Zukünftig soll dies durch die Digitale Einreiseanmeldung erfolgen, die mit einem digitalen Verfahren die Aussteigerkarte in Papierform ersetzen wird. Sobald die Länder die neuen Quarantäneverordnungen in Kraft setzen, soll auch diese Anwendung in Betrieb genommen werden, nach derzeitigem Stand ebenfalls zum 08.11.2020.
Dauer der Quarantäne
Die Quarantäne endet grundsätzlich frühestens fünf Tage nach der Einreise, wenn der Person ein negatives Testergebnis vorliegt, das bestätigt, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Dieser Test darf aber frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden und muss nach der Testung zehn Tage aufbewahrt sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt werden. Auch bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses müssen Betroffene die zuständige Behörde unverzüglich informieren und zur Durchführung eines weiteren Tests eine Arztpraxis oder ein Testzentrum aufsuchen, sollten bei ihnen binnen zehn Tagen nach der Einreise für Covid-19 typische Symptome auftreten.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht
Die Muster-Quarantäneverordnung beinhaltet grundsätzliche Regeln, es sind auch Ausnahmen vorgesehen. Die in der Musterquarantäneverordnung geregelten Ausnahmen sind nicht abschließend, über diese hinaus, können bei triftigen Gründen weitere Befreiungen zugelassen werden, über die im Einzelfall entschieden werden muss. Maßgeblich für Einreisende bleiben auch künftig weiterhin die Regelungen der jeweiligen Bundesländer.
Die Musterverordnung stellt eine Arbeitshilfe für die Länder dar und soll diesen bei der Umsetzung eine Orientierungshilfe bieten. Bitte beachten Sie daher weiterhin, die für Ihr Bundesland geltenden Bestimmungen. Im Übrigen gilt generell, dass Personen, die aus Risikogebieten einreisen, verpflichtet sind, einen negativen SARS-CoV 2-Test vorzulegen oder eine Testung zu dulden, wenn das zuständige Gesundheitsamt dies anfordert.
Muster-Quarantäneverordnung
Veröffentlicht: 17.10.2020
Quelle: PM der Bundesregierung