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Thomas-Cook-Pleite: Wichtige Informationen für geschädigte Pauschalreisende

Reiserecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Im September und Oktober 2019 haben die deutschen Tochterunternehmen des internationalen Reiseveranstalter-Unternehmens Thomas Cook, die Thomas Cook International AG sowie die Tour Vital Touristik GmbH Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt. Sämtliche Insolvenzverfahren sind inzwischen eröffnet worden.

Die Insolvenz betraf viele Pauschalreisende während der Durchführung ihrer Reise. Viele weitere Pauschalreisende hatten bereits An- oder Vollzahlungen geleistet, bevor sie die Reise antreten konnten.

Die Zahlungen waren gegen Insolvenz bei dem Kundengeldabsicherer Zurich Insurance plc abgesichert. Die Zurich-Versicherung beruft sich auf eine Haftungshöchstgrenze von 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr und hat den Pauschalreisenden mitgeteilt, dass diese nur einen Bruchteil ihrer geleisteten Zahlungen zurückerhalten. Die Bundesregierung prüft gegenwärtig, ob die Berufung der Zurich-Versicherung auf diese Haftungshöchstgrenze uneingeschränkt zulässig ist.

Die aktuelle Situation ist für die betroffenen Pauschalreisenden sehr unbefriedigend.

Die Bundesregierung hat daher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage entschieden, Zahlungsausfälle zu Lasten von Pauschalreisenden aufgrund der Insolvenzen auszugleichen, soweit keine Erstattung von dritter Seite erfolgt.

Im Gegenzug wird sich der Bund etwaige Ansprüche der Pauschalreisenden abtreten lassen, diese Ansprüche konzentriert verfolgen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.

Die Geschädigten sollten aktuell folgendes beachten:

Soweit noch nicht geschehen, müssen die Thomas-Cook-Kunden ihre Ansprüche aus dem Sicherungsschein gegenüber der Zurich-Versicherung geltend machen. Die Zurich-Versicherung hat hierfür eine eigene Webseite bereitgestellt.

Darüber hinaus sind die Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden:
Für Kunden einer deutschen Tochter des Thomas-Cook-Konzerns steht für die Forderungsanmeldung ein eigenes Verfahrensportal zur Verfügung.

Pauschalreisende, die bei der Thomas Cook International AG mit Sitz in der Schweiz gebucht haben, finden Informationen zur Anmeldung von Forderungen hier.

Kunden der Tour Vital Touristik GmbH haben Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Hans-Gerd H. Jauch, Salierring 48, 50677 Köln, anzumelden.

In den nächsten Wochen wird die Bundesregierung ein einfaches, für die Pauschalreisenden kostenfreies Verfahren zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen bereitstellen und die betroffenen Pauschalreisenden öffentlich – auch auf der Internetseite des BMJV - über das Verfahren der Abwicklung und die nächsten Schritte informieren.

Unter welchen Voraussetzungen leistet der Bund eine Ausgleichszahlung?

Der Bund zahlt den Ausgleich an Pauschalreisende, die bei einem deutschen Tochterunternehmen von Thomas Cook, bei der Thomas Cook International AG oder bei der Tour Vital Touristik GmbH gebucht und von der Zurich-Versicherung einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ erhalten haben. Voraussetzung ist, dass die Pauschalreisenden die von ihnen gezahlten Reisepreise infolge der Insolvenz der genannten Reiseveranstalter nicht oder nicht vollständig von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erstattet bekommen.

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Pauschalreisenden ihre Forderungen gegenüber der Zurich-Versicherung geltend gemacht und ihre Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet haben.

Um den Ausgleich der Differenz vom Bund zu erhalten, sind dem Bund die insoweit bestehenden Ansprüche der Pauschalreisenden gegenüber Dritten, insbesondere gegen die Zurich-Versicherung und den betreffenden Reiseveranstalter, abzutreten.

In welcher Höhe leistet der Bund eine Ausgleichszahlung? Sind Zahlungen von dritter Seite anzurechnen?

Die Bundesregierung beabsichtigt, den Pauschalreisenden die Differenz zwischen ihren Zahlungen an den Reiseveranstalter und dem, was diese von der Zurich-Versicherung oder von anderer Seite zurückerhalten, auszugleichen.

Wurde zum Beispiel eine Vorauszahlung an den deutschen Reiseveranstalter in Höhe von EUR 1.000,00 gezahlt und erhält der Betroffene von der Zurich-Versicherung EUR 175,00, beträgt die Ausgleichszahlung EUR 825,00.

Eine Ausgleichszahlung entfällt vollständig oder teilweise, wenn Beträge, die per Lastschrift von einem Konto eingezogen wurden, in den dafür vorgesehenen Verfahren zurückgebucht werden. Das Gleiche gilt, soweit eine Kreditkartenzahlung in dem dafür vorgesehenen sog. „Chargeback-Verfahren“ zurückgeholt wird. Auch Zahlungen, die Betroffene bereits aus der Insolvenzmasse erhalten haben sollten, sind auf die Höhe der Ausgleichszahlung anzurechnen.

Darüberhinausgehende Forderungen (z.B. Rechtsverfolgungskosten, Zinsen) werden im Rahmen der angekündigten Ausgleichszahlung vom Bund nicht erstattet.

Veröffentlicht: 17.01.2020

Quelle: PM des BMJV

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