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Kommission verklagt Irland vor dem Gerichtshof wegen fehlender Vorschriften über Pauschalreisen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Irland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil Irland es versäumt hat, die EU-Vorschriften über Pauschalreisen umzusetzen.
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Irland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil Irland es versäumt hat, die EU-Vorschriften über Pauschalreisen (Richtlinie (EU) 2015/2302) umzusetzen. Die Kommission wird den Gerichtshof ersuchen, einen Pauschalbetrag zur Ahndung des Verstoßes zu verhängen, der anhand eines Tagessatzes von 3 808,80 EUR berechnet wird und mindestens 1 181 000 EUR beträgt, sowie ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 15 996,96 EUR. Bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes werden die Schwere des Verstoßes und seine Dauer ebenso berücksichtigt wie die Zahlungsfähigkeit und das institutionelle Gewicht des betreffenden Mitgliedstaates.

Die modernisierten Vorschriften über Pauschalreisen gewährleisten klare Informationen für Reisende einschließlich der Verpflichtung des Anbieters, den Preis und gegebenenfalls alle zusätzlichen Gebühren bei der Buchung von Pauschalreisen offenzulegen. Die EU-Vorschriften sorgen außerdem für umfassendere Rücktrittsrechte sowie klarere Vorschriften zu Haftung, Kosten- und Rückreiseerstattungen im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters. Hinzu kommen klare, vereinfachte Vorschriften für Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind.

Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, erklärte: „Die EU-Pauschalreise-Richtlinie bringt für die Verbraucher wie auch für die Unternehmen große Vorteile. Bestehende Vorschriften werden dem digitalen Zeitalter und den neuen Reservierungsformen angepasst. Reisende erhalten mehr Rechte und sind bei Insolvenz des Reiseveranstalters besser geschützt. Für Reiseunternehmen wird es einfacher, ihre Dienste grenzüberschreitend anzubieten. Wir fordern Irland auf, die Richtlinie baldmöglichst umzusetzen, um unnötige Zwangsgelder zu vermeiden.“

Im November 2015 beschlossen die Mitgliedstaaten, die EU-Vorschriften bis zum 1. Januar 2018 in nationales Recht umzusetzen, damit diese am 1. Juli 2018 in Kraft treten können. Die Kommission hat das Vertragsverletzungsverfahren im März 2018 mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens eingeleitet. Dem Schreiben folgte im November 2018 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Irland hat die vollständige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bis heute nicht gemeldet. Deshalb hat die Kommission beschlossen, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einzureichen.

Hintergrund

Durch die neuen EU-Rechtsvorschriften über Pauschalreisen (Pauschalreise-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2015/2302) werden die bisherigen Vorschriften von 1990 (Richtlinie 90/314/EWG des Rates) ersetzt und der Anwendungsbereich des Reiseschutzes an die Marktentwicklung und den technischen Fortschritt angepasst. Die neue Richtlinie deckt nicht mehr nur herkömmliche Pauschalreisen ab, sondern schützt auch diejenigen Verbraucher, die andere Arten kombinierter Reisearrangements wie beispielsweise individuell zusammengestellte Pakete buchen, bei denen sie verschiedene Elemente von einem einzigen Online- oder Offline-Anbieter wählen. Die Richtlinie harmonisiert außerdem die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Rechte von Reisenden, die verschiedene Reiseleistungen (Beförderung, Unterbringung, Autovermietung und andere touristische Leistungen) miteinander verbinden.

Hat ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EU-Recht verstoßen, indem er wie im vorliegenden Fall eine vom EU-Gesetzgeber angenommene Richtlinie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt hat, kann die Kommission gemäß Artikel 260 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Gerichtshof der EU ersuchen, finanzielle Sanktionen zu verhängen. Bei der Festsetzung finanzieller Sanktionen berücksichtigt die Kommission Folgendes:

- die Schwere des Verstoßes;

- die Dauer des Verstoßes;

- den Faktor „n“ (der je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ist und bei dem dessen Bruttoinlandsprodukt, BIP, in Mio. EUR sowie die Anzahl seiner Sitze im Europäischen Parlament berücksichtigt wird).

Die von der Kommission vorgeschlagenen Sanktionen setzen sich aus einem Pauschalbetrag (zur Ahndung des Verstoßes selbst) und einem täglichen Zwangsgeld (zur Ahndung der Fortsetzung des Verstoßes für den Zeitraum nach dem Urteil des Gerichtshofs) zusammen.

Veröffentlicht: 09.03.2019

Quelle: PM der EU-Kommission

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