Die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB im Reiserecht erlaubt es einem Vertragspartner, die Erfüllung einer Leistung zu verweigern, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit des anderen Vertragspartners bestehen.
An:
Betrifft: Reise-Buchungsnummer: - Unsicherheitseinrede
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit Bezug auf den Reisevertrag - Reise nach vom bis .
Obwohl zur Zeit nicht abzusehen ist, ob diese Reise aufgrund der Corona-Pandemie durchgeführt werden kann, ist gem. dem Reisevertrag am eine (Rest-)Zahlung i.H.v. € fällig.
Da jedoch erkennbar wird, dass Anspruch auf die Durchführung der Reise als Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit - dies kann ein Einreiseverbot, eine Hotelschließung, Quarantäneerfordernisse oder sonstige Hindernisse sein - des anderen Teils gefährdet wird, die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB geltend.
In der Folge werden daher fällig werdende Beträge nicht bezahlt, bis Sie Sicherheit hierfür leisten. Die Insolvenzsicherung nach § 651r BGB ist aufgrund der Höchstgrenze nicht ausreichend - nicht zuletzt da aktuell nicht absehbar ist, in welchem Umfang Pauschalreiseveranstalter durch die Corona-Krise belastet werden. Zudem hat sich dies bereits bei der Insolvenz von Thomas Cook gezeigt.
Sollten Sie bis zum eine adäquate Sicherheit - beispielsweise eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft - stellen, wird die (Rest-)Zahlung natürlich umgehend vorgenommen.
Alternativ damit einverstanden, wenn Sie bis spätestens zum , schriftlich bestätigen dass Sie die (Rest-)Zahlung nicht verlangen werden, bis feststeht, dass die Reise tatsächlich stattfinden kann.
Unterschrift, Datum |
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos
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