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Modernisierung kann zwei Mieterhöhungen zur Folge haben

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Nach einer Mieterhöhung wegen Modernisierung kann der Vermieter die Miete nochmals bis zur ortsüblichen Miete anheben.

Das Rechtsportal AnwaltOnline (www.AnwaltOnline.com) weist darauf hin, dass es Vermietern nicht verwehrt ist, nach einer Mieterhöhung zur Umlage der Modernisierungskosten (§ 3 MHG) die Miete direkt im Anschluss bis zur ortsüblichen Miete anzuheben. Denn bei einer Mieterhöhung gem. § 3 MHG gilt die Wartefrist nämlich nicht.

Andersherum geht es jedoch in der Regel nicht, es kann also nicht erst bis zur ortsüblichen Miete erhöht werden und im Anschluss dann eine weitere Erhöhung auf Basis der Umlage der Modernisierungskosten erfolgen. Denn so könnte die Grenze des § 2 MHG - die ortsübliche Miethöhe - ausgehebelt werden.

Aus Ausnahme von dieser Regel gibt es aber schon: Erhöht der Vermieter erst bis zur ortsüblichen Miete und legt hierbei ausdrücklich fiktiv den nicht modernisierten Zustand zugrunde, so ist eine unzulässige Kumulation ausgeschlossen. Aber dies muss gesondert erklärt werden - andernfalls darf der Mieter erwarten, dass der modernisierte Zustand die Grundlage für die Ermittlung der und Erhöhung bis zur ortsüblichen Miete bilden soll. Dies hat das AG Berlin entschieden. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 8 C 60/02.

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