Es steht dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er nach einer Modernisierung die Miete über den Weg des § 2 MHG bis zur ortsüblichen Miete erhöht oder gemäß § 3 MHG die Kosten der Modernisierung umlegt. Auch eine Kumulation ist möglich, indem anschließend an eine Mieterhöhung gemäß § 3 MHG die Miete weiter bis zur Ortsüblichkeit gemäß § 2 MHG erhöht wird. Dies folgt daraus, dass wegen Mieterhöhungen nach § 3 MHG die Wartefrist ausdrücklich nicht gilt. Unzulässig ist jedoch eine Kumulation in der Weise, dass zunächst die Miete gemäß § 2 MHG erhöht wird und danach darüber hinaus weiter gemäß § 3 MHG. Denn mit einer zusätzlichen Mieterhöhung gemäß § 3 MHG würde dann die ortsübliche Miete, die für § 2 MHG die Obergrenze ist, überschritten werden können, so dass bei dieser Kumulation die Gefahr bestünde, dass die Grenze des § 2 MHG ausgehebelt würde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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