Es steht dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er nach einer Modernisierung die Miete über den Weg des § 2 MHG bis zur ortsüblichen Miete erhöht oder gemäß § 3 MHG die Kosten der Modernisierung umlegt. Auch eine Kumulation ist möglich, indem anschließend an eine Mieterhöhung gemäß § 3 MHG die Miete weiter bis zur Ortsüblichkeit gemäß § 2 MHG erhöht wird. Dies folgt daraus, dass wegen Mieterhöhungen nach § 3 MHG die Wartefrist ausdrücklich nicht gilt. Unzulässig ist jedoch eine Kumulation in der Weise, dass zunächst die Miete gemäß § 2 MHG erhöht wird und danach darüber hinaus weiter gemäß § 3 MHG. Denn mit einer zusätzlichen Mieterhöhung gemäß § 3 MHG würde dann die ortsübliche Miete, die für § 2 MHG die Obergrenze ist, überschritten werden können, so dass bei dieser Kumulation die Gefahr bestünde, dass die Grenze des § 2 MHG ausgehebelt würde.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Berlin-Lichtenberg, 10.09.2002 - Az: 8 C 60/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


