Hat ein Mieter eine Abmahnung erhalten, so kann der Vermieter darauf keine Kündigung stützen
Das Rechtsportal AnwaltOnline (www.AnwaltOnline.com) weist unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgericht Hamburg darauf hin, dass auch einer Abmahnung noch gutes abgewonnen werden kann.
Denn wegen eines bereits abgemahnten Vorfalls kann nicht auch noch gekündigt werden. Dies wäre nur dann möglich, wenn es nach der Abmahnung zu einem erneuten Fehlverhalten des Mieters kommt.
Es würde dem Zweck der Abmahnung zuwiderlaufen, wenn ohne Widerholungsgefahr die Kündigung ausgesprochen wird. Schließlich dient diese gerade dazu, ein fehlerhaftes Verhalten zu bezeichnen und dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, dieses dann abzustellen (AG Hamburg, 15.07.2016 - Az: 46 C 144/16).
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Es würde dem Zweck der Abmahnung zuwiderlaufen, wenn ohne Widerholungsgefahr die Kündigung ausgesprochen wird. Schließlich dient diese gerade dazu, ein fehlerhaftes Verhalten zu bezeichnen und dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, dieses dann abzustellen (AG Hamburg, 15.07.2016 - Az: 46 C 144/16).
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Inh. Anja Theurer & Malte Winter
Postanschrift:
Fröaufstr. 3a
12161 Berlin
www.AnwaltOnline.com
Ansprechpartner: Herr Malte Winter
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