Immer wieder kommt es in Mietshäusern zu Problemen mit Nachbarn. Manch einer wünscht sich, er könnte für Belästigungen von Mitbewohnern wenigstens die Miete kürzen.Sicherlich ist dies nicht in jedem Fall möglich – so ist es beispielsweise absolut zulässig, wenn der Nachbar kocht. Ob einem selber die Gerüche zusagen oder nicht ist in den meisten Fällen unerheblich. Doch alles muss natürlich nicht hingenommen werden. AnwaltOnline (
https://www.anwaltonline.com/) berichtet von einem Fall, in dem ein Mieter wegen penetranter Geruchsbelästigung durch einen Mieter eine Mietminderung durchsetzen konnte.
Ein älterer Mitmieter hatte einen Hund, der regelmäßig ins Treppenhaus urinierte. Weiterhin lagerte der Mann Müll in seiner Wohnung. Man kann sich denken, dass sich dementsprechend ein durchaus übler Geruch im Haus entwickelte.
Ein Mieter beschwerte sich wiederholt bei seinem Vermieter über diesen Zustand – konnte jedoch keine Reaktion bewirken. Daraufhin kürzte der Mieter seine Miete nachdem er ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte.
Als die Sache schließlich vor dem Landgericht Berlin (Az:
65 S 296/10) landete – der Vermieter wollte den vollen Mietzins haben – erhielt der Mieter Recht. Nach der Mängelanzeige des Mieters hätte der Vermieter den Mangel beseitigen müssen. Weil er dies nicht getan hatte, durfte der Mieter ein Gutachten einholen und die Miete dementsprechend kürzen. Die Kosten für das Gutachten konnte der Mieter sich jedoch nicht beim Vermieter zurückholen.
Umfassende Informationen und tausende weiterer Urteile zum Mietrecht finden sich auf den Internetseiten von
AnwaltOnline. Bei persönlichen Fragen steht Interessierten selbstverständlich eine kompetente
Online-Rechtsberatung zur Verfügung. Einfacher lassen sich offene Fragen nicht klären.
Pressemitteilung herunterladen