Von einer Nachbarwohnung ausgehende Geruchsbelästigungen können eine
Mietminderung rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall ging es um einen älteren Mitmieter, der einen einen öfter im Treppenhaus urinierenden Hund hielt. Zudem lagerte der Mieter in seiner Wohnung Müll, der einen sich im Haus ausbreitenden üblen Geruch verursachte. Ein Mieter beschwerte sich mehrfach bei seinem Vermieter hierüber.
Der Vermieter handelte jedoch nicht. Daher gab der Mieter ein Sachverständigengutachten in Auftrag und kürzte die Miete.
Die Sache landete vor Gericht - der Vermieter wollte die rückständige Miete haben und der Mieter die Gutachterkosten.
Das Gericht bestätigte die Mietminderung. Der vom Müll ausgehende Geruch war unangenehm und unzumutbar. Der Vermieter hatte die Mängel nach Anzeige nicht unverzüglich beseitigt und eine Beeinträchtigung des Mieters bestritten. Daher war dieser berechtigt ein diesbezügliches Gutachten einzuholen und die Miete zu kürzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Gestank von sich zersetzenden menschlichen Exkrementen bzw. sich zersetzendem organischen Müll in dem von den Beklagten geschilderten Umfang mit der Folge, dass ein Betreten des
Treppenhauses nur noch mit Geruchsschutz als erträglich empfunden wird und ein Hineinsickern des Gestanks in die eigene Wohnung nicht zu verhindern ist, rechtfertigt die hier vorgenommene Minderung.
Gerade diese Gerüche, auch wenn sie jedenfalls teilweise offenbar denen von Chemikalien gleichkamen, werden Allgemein als ganz besonders unangenehm und ekelhaft empfunden. Bei einem Aufenthalt in davon betroffenen Räumlichkeiten ist das Wohlbefinden für Menschen mit Geruchssinn ganz erheblich beeinträchtigt. Solcherart Gerüche sind auch nicht zu vergleichen mit gelegentlich oder regelmäßig durch Kochen, Wäschewaschen usw. auftretenden Gerüchen, die als mit dem Wohnen unvermeidlich zusammenhängend und soweit sie im üblichen Rahmen liegen, hinzunehmen sind und keine Minderung der Miete bewirken.
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