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Ersatzunterkunft nach Wasserschaden: Mieter dürfen Hotelkosten nicht doppelt abrechnen

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Muss ein Mieter wegen eines Wasserschadens und notwendiger Instandsetzungsarbeiten vorübergehend in ein Hotel ziehen, kann er grundsätzlich Ersatz der hierfür anfallenden Kosten verlangen. Allerdings muss er sich eine für denselben Zeitraum ersparte Miete anrechnen lassen, wenn die Wohnung vollständig unbewohnbar und die Miete deshalb auf null gemindert war.

Das Rechtsportal AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona hin.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass Mieter nach § 555a Abs. 3 BGB Anspruch auf Ersatz der durch eine notwendige Erhaltungsmaßnahme verursachten Aufwendungen in angemessenem Umfang haben. Hierzu können auch die Kosten für eine Hotelunterbringung gehören, wenn die Wohnung während der Arbeiten nicht bewohnbar ist.

Im entschiedenen Fall war die Wohnung der Mieterinnen aufgrund eines Wasserschadens über mehrere Wochen unbewohnbar. Die dadurch entstandenen Hotelkosten waren dem Grunde nach erstattungsfähig. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Vermieter selbst geeignete Ersatzunterkünfte vorgeschlagen hatte. Der Mieter ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, eigenständig nach einer noch günstigeren Unterkunft zu suchen.

Bei der Höhe der erstattungsfähigen Kosten kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist insbesondere, ob sich die Kosten im Rahmen der ortsüblichen Preise bewegen. Auch eine Ersatzunterkunft, die einen geringeren Wohnkomfort als die ursprüngliche Wohnung bietet, kann angemessen sein.

Allerdings darf der Mieter durch den Aufwendungsersatz nicht finanziell besser gestellt werden. Ist die Wohnung vollständig unbenutzbar, ist die Miete nach § 536 Abs. 1 BGB für diesen Zeitraum grundsätzlich auf null gemindert. Verlangt der Mieter zusätzlich die vollständige Erstattung der Hotelkosten, muss er sich daher die ersparte Miete im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Anderenfalls könnte er für denselben Zeitraum faktisch kostenfrei wohnen.

Einen zusätzlichen pauschalen Ausgleich für Komforteinbußen der Ersatzunterkunft verneinte das Gericht ebenfalls. Dass ein Hotel kleiner oder weniger komfortabel als die bisherige Wohnung ist, begründet keinen eigenständigen Ersatzanspruch. Dem Mieter steht es allerdings frei, eine gleichwertige Ersatzunterkunft selbst anzumieten und die hierfür konkret entstehenden Mehrkosten geltend zu machen.

Zusätzliche Kosten, die beispielsweise dadurch entstehen, dass in der Ersatzunterkunft keine Kochmöglichkeit vorhanden ist und deshalb höhere Verpflegungskosten anfallen, können dagegen grundsätzlich als eigenständige Aufwendungen ersatzfähig sein. Voraussetzung ist, dass diese Kosten konkret dargelegt und nachgewiesen werden.

Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 318c C 39/23.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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