Arbeitgeber können eine zuvor gewährte Homeoffice-Erlaubnis nicht ohne Weiteres widerrufen. Soll ein Arbeitnehmer künftig wieder dauerhaft im Betrieb arbeiten, muss die Anordnung auf einem nachvollziehbaren betrieblichen Interesse beruhen und geeignet sein, das angestrebte Ziel tatsächlich zu erreichen.
Das Rechtsportal AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf hin.
Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber zwar grundsätzlich nach § 106 GewO berechtigt ist, den Arbeitsort im Rahmen seines Direktionsrechts festzulegen. Dieses Weisungsrecht unterliegt jedoch dem Grundsatz des billigen Ermessens. Der Arbeitgeber muss deshalb darlegen können, warum die Rückkehr zur Präsenzarbeit im konkreten Fall erforderlich ist und welchen betrieblichen Zweck sie erfüllt.
Im entschiedenen Fall fehlte es an einem solchen Zusammenhang. Zwar berief sich der Arbeitgeber auf organisatorische Verbesserungen, die wesentlichen Ansprechpartner des Arbeitnehmers arbeiteten jedoch weiterhin vollständig im Homeoffice. Die angeordnete Präsenzpflicht änderte daher nichts an den digitalen Kommunikationswegen und war nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, die behaupteten Missstände zu beseitigen. Die Weisung erwies sich deshalb als ermessensfehlerhaft und unwirksam.
Zugleich stellte das Gericht klar, dass Arbeitnehmer aus einer internen Homeoffice-Regelung regelmäßig keinen dauerhaften Anspruch auf mobiles Arbeiten herleiten können. Ebenso wenig entsteht ein solcher Anspruch allein dadurch, dass Homeoffice über einen längeren Zeitraum praktiziert wurde. Weder eine betriebliche Übung noch eine Konkretisierung des Direktionsrechts liegen regelmäßig vor, wenn der Arbeitgeber Homeoffice lediglich im Rahmen seines Weisungsrechts gestattet hat.
Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für eine sachwidrige Ungleichbehandlung keinen Anspruch auf Homeoffice.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer uneingeschränkt über den Arbeitsort bestimmen können. Während ein genereller Anspruch auf Homeoffice regelmäßig nicht besteht, müssen Arbeitgeber den Entzug einer bestehenden Homeoffice-Erlaubnis im Einzelfall nachvollziehbar begründen und ihre Weisung an den gesetzlichen Anforderungen des billigen Ermessens ausrichten.
Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 3 Ca 6587/25.
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Im entschiedenen Fall fehlte es an einem solchen Zusammenhang. Zwar berief sich der Arbeitgeber auf organisatorische Verbesserungen, die wesentlichen Ansprechpartner des Arbeitnehmers arbeiteten jedoch weiterhin vollständig im Homeoffice. Die angeordnete Präsenzpflicht änderte daher nichts an den digitalen Kommunikationswegen und war nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, die behaupteten Missstände zu beseitigen. Die Weisung erwies sich deshalb als ermessensfehlerhaft und unwirksam.
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