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Assistenzleistungen ersetzen Betreuung nicht automatisch

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Auch wenn ambulante Assistenzleistungen vorhanden sind, kann eine rechtliche Betreuung weiterhin erforderlich bleiben. Entscheidend ist, ob diese Hilfen den tatsächlichen Unterstützungsbedarf vollständig und konkret abdecken.

Das Rechtsportal AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landgerichts Lüneburg hin.

Danach setzt die Bestellung eines Betreuers gemäß § 1814 Abs. 1 BGB voraus, dass eine volljährige Person ihre Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht selbst regeln kann. Eine Betreuung ist jedoch nur dann entbehrlich, wenn andere Hilfen zur Verfügung stehen, die den Unterstützungsbedarf gleichermaßen decken (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB). Dies erfordert, dass diese Hilfen nicht nur theoretisch bestehen, sondern konkret bewilligt, organisiert und tatsächlich verfügbar sind.

Das Gericht stellte klar, dass Assistenzleistungen nach dem Sozialrecht nur dann als gleichwertige Alternative gelten, wenn sie lückenlos alle erforderlichen Bereiche abdecken. Dazu zählen insbesondere auch komplexe Angelegenheiten wie die Kommunikation mit Behörden, Sozialversicherungsträgern oder Krankenkassen sowie die Durchsetzung von Leistungsansprüchen. Bestehen hier Defizite, bleibt eine Betreuung notwendig.

Maßgeblich ist der Vorrang sozialrechtlicher Hilfen (§ 2 SGB I), der jedoch nur greift, wenn diese tatsächlich wirksam sind. Eine bloß abstrakte Möglichkeit genügt nicht. Auch familiäre Unterstützung oder Vollmachten stellen nur dann eine Alternative dar, wenn sie verlässlich und umfassend ausgeübt werden können.

Darüber hinaus kann eine Betreuung weiterhin erforderlich sein, wenn erst durch sie die Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche ermöglicht wird. In solchen Fällen ist es zulässig, den Aufgabenkreis der Betreuung gezielt auf die Bereiche zu beschränken, in denen keine ausreichende Unterstützung besteht.

Die Betreuung kann zudem fortgeführt werden, wenn eine geeignete Betreuungsperson vorhanden ist und keine entgegenstehenden Gründe bestehen.

Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 8 T 6/25.

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