Mieter müssen Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung fristgerecht erheben und die angebotene Belegeinsicht wahrnehmen. Unterlassen sie dies ohne nachvollziehbaren Grund, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
Das Rechtsportal AnwaltOnline (
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Das Gericht stellte klar, dass Betriebskostenabrechnungen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen müssen. Erfolgt der Zugang fristgerecht, werden etwaige Nachforderungen fällig.
Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB muss der Mieter Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung geltend machen. Verspätete Einwendungen bleiben unberücksichtigt, sofern der Mieter die Fristversäumnis zu vertreten hat und der Vermieter sich nicht treuwidrig auf die Ausschlussfrist beruft. Eine spätere Geltendmachung kommt nur in Betracht, wenn der Mieter die Versäumnis nicht zu vertreten hat.
Das Gericht betonte, dass der Mieter zur Prüfung der Abrechnung die angebotene Belegeinsicht nutzen muss.
Die bloße Behauptung, man habe keine „Zeit und Muße“ für eine Einsichtnahme gefunden, genügt nicht. Unterlässt der Mieter die Belegeinsicht ohne hinreichenden Grund, liegt das Versäumnis in seiner Verantwortung, sodass nachträglich erhobene Einwendungen ausgeschlossen sind.
Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet
4 C 531/23.
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