Das eigenmächtige Hinzufügen einer weiteren Person in einer
Wohnungsgeberbescheinigung stellt zwar eine Urkundenfälschung dar, führt jedoch nicht ohne Weiteres zu einer
fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Maßgeblich ist stets eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Das Rechtsportal AnwaltOnline (
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Nach Auffassung des Gerichts reicht ein strafbares Verhalten allein für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB nicht aus. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine schwerwiegende Verletzung mietvertraglicher Pflichten vorliegt und ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Dabei sind unter anderem die Dauer des Mietverhältnisses, das bisherige Verhalten der Parteien, Art und Auswirkungen der Pflichtverletzung sowie ein mögliches Verschulden des Mieters zu berücksichtigen.
Im entschiedenen Fall hatte der Mieter nachträglich eine weitere Person in der Wohnungsgeberbescheinigung ergänzt. Zwar liege hierin objektiv eine Urkundenfälschung, jedoch handele es sich nicht um eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Die Eintragung habe keine Auswirkungen auf den Gebrauch der Mietsache, da die Anmeldung bei der Meldebehörde keine Voraussetzung für den Einzug in die Wohnung sei. Zudem war dem Vermieter bekannt, dass die betreffende Person einziehen wollte, und der Mieter hatte dies offen kommuniziert.
Entscheidend war für das Gericht außerdem, dass dem Mieter keine Täuschungs- oder Schädigungsabsicht vorzuwerfen war. Er ging nachvollziehbar davon aus, dass die Ergänzung lediglich den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, und war sich nicht bewusst, damit eine Urkundenfälschung zu begehen. Ein Vorteil, der ihm ansonsten nicht zugestanden hätte, sollte dadurch nicht erlangt werden.
Unter diesen Umständen wertete das Gericht das Verhalten nicht als schwere Pflichtverletzung, sondern lediglich als geringfügiges Fehlverhalten aus Unkenntnis der Rechtslage. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und damit die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses lagen daher nicht vor.
Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet
10 C 57/23.
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