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Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen können fristlose Kündigung rechtfertigen

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Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gehören zwar nicht ohne weiteres zur laufend zu zahlenden Miete. Dennoch kann ein erheblicher Rückstand auch aus Nebenkostenforderungen zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Das Rechtsportal AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg hin.

Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ist der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Zwar wird eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung nicht ohne Weiteres als „laufende Miete“ eingeordnet, dennoch kann bei einem Rückstand in entsprechender Höhe auch eine Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits klargestellt, dass erhebliche Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen können und diese zudem als wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 BGB einzuordnen sind. Diese Wertung spricht dafür, auch bei Betriebskostennachforderungen § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB analog heranzuziehen.

Entscheidend ist dabei die Höhe des Rückstands. Beträgt die Nachforderung nicht mehr als eine Monatsmiete, kommt eine fristlose Kündigung regelmäßig nicht in Betracht. Erreicht oder überschreitet die Rückstandshöhe jedoch den Betrag von zwei Monatsmieten, kann dies eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen.

Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 33 C 33/24.

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