Gehört eine vermietete Immobilie beiden Ehegatten gemeinsam, kann nach der Trennung ein Ehepartner vom anderen verlangen, dass dieser sich an einer gemeinsamen Kündigung des
Mietvertrages beteiligt – sofern dies unter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt ist.
Das Rechtsportal AnwaltOnline (
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Im Streitfall ging es um eine vermietete Immobilie im Miteigentum beider Ehepartner. Nach Auffassung des Gerichts besteht in solchen Fällen grundsätzlich eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB. Daraus folgt, dass ein Ehegatte gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse verlangen kann. Dazu kann auch gehören, dass der andere Ehegatte in eine gemeinsame Kündigung des Mietverhältnisses einwilligt – etwa, um die Immobilie anschließend selbst nutzen zu können oder anderweitig verwerten zu lassen.
Die Entscheidung über eine solche Kündigung ist allerdings nicht pauschal durchzusetzen, sondern bedarf einer sorgfältigen Interessenabwägung. Neben der ehelichen Solidarität gemäß § 1353 BGB sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Kündigung nach den mietrechtlichen Vorschriften und die wirtschaftliche Lage beider Ehepartner in die rechtliche Würdigung einzubeziehen.
Nur wenn die beabsichtigte Kündigung hinreichende Erfolgsaussicht hat und keine überwiegenden Interessen des Mieters entgegenstehen, kann ein Ehegatte vom anderen die Abgabe einer gemeinsamen Kündigungserklärung verlangen.
Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet
21 UF 237/24.
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