Gerade nach längeren Vertragsverhandlungen, der mehrfachen Besichtigung, der intensiven Erprobung des Pferdes sieht der Senat in einer die Vertragsverhandlungen abschließenden schriftlichen Vereinbarung eines Pferdekaufvertrages eine Entscheidung der Parteien dahingehend, dass vorangegangene Erklärungen nur in dem Umfang sich als vertraglich bindend erweisen sollen, wie diese mit Vertragsbindungswillen beider Parteien in dem abschließenden schriftlichen Vertrag niedergelegt werden. Nur diese Sichtweise wird der Funktion eines die Vertragsverhandlungen abschließenden schriftlichen Vertrages gerecht. Wurde die Eigenschaft, Beschaffenheit des Pferdes als „Dressur-Pferd“ nicht vereinbart, so kann das Fehlen dieser Eigenschaft mithin keinen zum Rücktritt berechtigenden Mangel nach Kaufvertragsrecht darstellen.
Eein Mangel liegt auch nicht vor, wenn die Röntgenklasse IV ohne jedwede Symptombildung gegeben ist. Liegen keine klinischen Symptome wie Lahmheit u. a. vor, so liegt ein Mangel nicht darin, dass mit einer gewissen (prozentualen) Wahrscheinlichkeit in Zukunft Symptome bei dem jeweiligen Pferd mit der entsprechenden Röntgenklasse auftreten können. Allein die Zuordnung eines Pferdes in eine bestimmte (schlechte) Röntgenklasse rechtfertigt nicht das Vorliegen eines Mangels, der zum Rücktritt von dem Pferdekaufvertrag berechtigen könnte.
OLG Koblenz, 14.04.2016 - Az: 1 U 254/15
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