Ein Pferdehalter, der eine 13-jährige Jugendliche damit beauftragt hat, von hinten an zwei jeweils von anderen Jugendlichen geführten Pferden vorbeizugehen und zu überholen, um ihnen die Stalltür aufzumachen, kann sich gegenüber seiner Tierhalterhaftung nicht auf ein Mitverschulden berufen, wenn eines seiner Pferde während des Vorbeilaufens in gebotenem Abstand aus nicht geklärter Ursache plötzlich scheut und ausschlägt und dadurch die vorbeilaufende Jugendliche verletzt.
Mitverschulden ist bisher aber vor allem dann angenommen worden, wenn in der konkreten Situation mit Huftritten gerechnet werden musste, z.B. wenn man ohne zwingenden Grund mit einem eigenen Pferd an einem fremden Pferd in so geringem Abstand vorbeigeht, dass man mit einem Abwehrverhalten des fremden Pferdes rechnen musste oder wenn man sich hinter einem bockenden Pferd aufhält.
Demgegenüber wird aber nicht generell angenommen, dass jeder Aufenthalt hinter bzw. neben einem Pferd unsorgfältig sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich muss sich zwar jeder vor einem Pferd in Acht nehmen und mit Huftritten rechnen.Mitverschulden ist bisher aber vor allem dann angenommen worden, wenn in der konkreten Situation mit Huftritten gerechnet werden musste, z.B. wenn man ohne zwingenden Grund mit einem eigenen Pferd an einem fremden Pferd in so geringem Abstand vorbeigeht, dass man mit einem Abwehrverhalten des fremden Pferdes rechnen musste oder wenn man sich hinter einem bockenden Pferd aufhält.
Demgegenüber wird aber nicht generell angenommen, dass jeder Aufenthalt hinter bzw. neben einem Pferd unsorgfältig sei.
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