Die Beklagte beabsichtigte, vom Kläger die von dem Hengst „V.“ gedeckte, tragende Stute ohne Namen, Rasse Oldenburger zu kaufen. Am 14.08.2017 sandte die Beklagte an den Kläger eine E-Mail. Der Kläger antwortete wenige Minuten später mit E-Mail. Am 26.08.2017 sandte die Beklagte an den Kläger eine E-Mail mit den Worten „Anbei unterschriebenen
Vertrag. Ich bräuchte dann nur noch einmal die Röntgenbilder. Freue mich sehr! Vielen Dank“.
Im weiteren Verlauf zahlte die Beklagte den Kaufpreis nicht. Auf die zunächst im Urkundsprozess erhobenen Zahlungsklage des Klägers wandte die Beklagte ein, dass die CD mit den Röntgenbildern und eine sogenannte „TÜV-Bescheinigung“ vom Kläger noch nicht übersandt worden sei.
Die Beklagte beruft sich inzwischen auf
Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie macht geltend, dass - was unstreitig ist - die Stute inzwischen gefohlt habe, dass aber der Kläger - unstreitig - die Übereignung und Herausgabe des Fohlens verweigere.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei unverändert mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug. Aus dem schriftlichen Kaufvertrag ergebe sich nicht, dass der Kläger sich zur Übermittlung einer Röntgen-CD oder einer sogenannten TÜV-Bescheinigung verpflichtet habe. Die Röntgen-CD habe der Beklagten ohnehin schon vor dem Kauf vorgelegen, wie sich aus ihrer E-Mail ergebe. Die Beklagte habe auch kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kläger sei nämlich nicht zur Übereignung des Fohlens ergänzend zur Übereignung der Stute verpflichtet, weil die Stute in einem Zeitpunkt gefohlt habe, als sie im Volleigentum des Klägers gestanden habe. Deshalb habe der Kläger auch das Eigentum am Fohlen erworben, welches nicht Gegenstand des Kaufvertrages sei.
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