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Schadensersatzanspruch wegen todbringender Verletzung eines Hengstes durch ein anderes Pferd

Pferderecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Grunde nach unstreitigen Schadensersatzanspruches aus Tierhalterhaftung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war Eigentümerin eines am 21.3.2013 geborenen Hannoverschen Jährlingshengstes. Am 21.10.2014 führte die Beklagte ihren Hannoverschen Wallach von der Weide Richtung Stall. Ihrem Pferd folgten der Hengst der Klägerin, begleitet von deren Ehemann, sowie weitere Pferde. Der Wallach der Beklagten witterte andere Pferde in dem Stall und wurde zunehmend unruhig. Die Unruhe übertrug sich auf die Pferdherde, die ihrerseits schneller zum Stall drängte.

150 Meter vor dem Stall steigerte sich die Nervosität des Wallachs der Beklagten derart, dass er nach hinten austrat. Hierbei verletzte er den Hengst der Klägerin an der rechten Vordergliedmaße. Der Tierarzt diagnostizierte nach einer röntgenologischen Untersuchung eine unheilbare Trümmerfraktur des Röhrbeins der rechten Vordergliedmaße, aufgrund derer das Pferd schließlich euthanasiert wurde. Die Versicherung der Beklagten zahlte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 5000,00 €. Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz.

Die Klägerin behauptet, ihr Hengst habe einen Wert von 15.000,00 € gehabt. Dieser Wert resultiere aus der hoffnungsvollen Springpferdeabstammung ihres Hengstes sowie dessen Eigenschaft als ausdrucksstarkes Tier mit fehlerfreiem Exterieur. Die Klägerin meint, ihr stehe weiterhin eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu. Sie behauptet, sie habe 120,00 € an den Tierarzt bezahlt.

Die Beklagte behauptet, der Wert des klägerischen Hengstes übersteige 5000.00,00 € nicht. Sie meint, der Klägerin falle ein zurechenbares Mitverschulden von 2/3 zur Last. Indem der Hengst der Klägerin zu dicht hinter dem Hengst der Beklagten geschritten sei, habe sich der Hengst der Beklagten bedrängt gefühlt und infolgedessen nach hinten getreten. Das Verschulden des Ehemannes sei ihr zuzurechnen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2553,33 € aus § 833 Satz 1 BGB zu.

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