Ein konkludenter bzw. stillschweigender Haftungsausschluss kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, 10.02.2009 - Az: VI ZR 28/08) nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht; hergeleitet wird ein derartiger Haftungsausschluss im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB. Dabei ist Voraussetzung in erster Linie, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen, wobei diese Voraussetzung regelmäßig schon fehlt, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern nur den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten.
Irgendwelche besonderen Umstände, die einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen, sind im zu entscheidenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich; vielmehr erfolgte der Proberitt der Versicherten der Klägerin mit dem Pferd der Beklagten auf Anregung des Zeugen S., des Sohnes der Beklagten, mit dem Ziel, dass die Versicherte der Klägerin eine Reitbeteiligung an dem Pferd der Beklagten erwerben sollte. Insofern hatte die Beklagte ein auch wirtschaftliches Interesse an dem Proberitt, so dass schon von daher die Annahme eines Haftungsausschlusses, insbesondere eines konkludenten, eher fernliegt. Hinzu kommt, dass ein solcher konkludenter Haftungsausschluss allein dem hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer zu Gute käme, die Beklagte selbst vom Vorliegen oder Nichtvorliegen eines solchen weder positiv noch negativ betroffen ist.
Allein die wohl nur vage Auffassung der Zeugen P. – der Versicherten der Klägerin -, dass es in Reiterkreisen üblich sei, beim Reiten auf einem fremden Pferd den Halter im Falle eines Unfalles nicht in Anspruch zu nehmen, reicht zur Begründung eines konkludenten Haftungsausschlusses keinesfalls aus; vielmehr hat der Bundesgerichtshof (vgl. beispielsweise BGH, 09.06.1992 - Az:
VI ZR 49/91) selbst in Fällen, in denen das Reiten auf einem fremden Pferd ganz überwiegend im Interesse des Reiters lag, einen stillschweigenden Haftungsausschluss zugunsten des Tierhalters gleichwohl verneint.
Der Senat sieht keinen Anlass – insbesondere nicht in dem vorliegenden Fall -, von den gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.
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