Im vorliegenden Fall wollte der Käufer den
Kaufvertrag über ein Pferd
rückabwickeln, weil eine Vor-Operation im Bereich der Beugesehne eines Vorderbeins verschwiegen wurde, welche die Tauglichkeit des Pferds als Freizeitpferd reduzierte.
Das Gericht hielt diesen Umstand für einen Sachmangel, der zur Rückabwicklung berechtigt, da das Pferd für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung oder jedenfalls aber für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet sei.
Eine Fristsetzung zur Ersatzlieferung war hier nicht erforderlich, da eine solche nicht möglich ist. Denn das Pferd wurde aufgrund des persönlichen Eindrucks erworben, so dass eine konkrete Stückschuld besteht.