Im Rahmen der Tierhalterhaftung stellt es ein anspruchsverkürzendes Mitverschulden dar, wenn der Geschädigte ohne Not an einem fremden Pferd so nahe vorbeigeht, dass er den Angriffs- und Verteidigungsbewegungen des Pferdes ausgesetzt ist.
Führt der Geschädigte selbst ein Pferd mit sich, muss er zu einem anderen Pferd einen hinreichenden Sicherheitsabstand einhalten, damit sich nicht zwischen den Pferden ein Rivalitätsgefühl entwickelt. Verletzt der Geschädigte diese Obliegenheit in grob fahrlässiger Weise, so ist eine Haftung des schädigenden Tierhalters wegen überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen.
Führt der Geschädigte selbst ein Pferd mit sich, muss er zu einem anderen Pferd einen hinreichenden Sicherheitsabstand einhalten, damit sich nicht zwischen den Pferden ein Rivalitätsgefühl entwickelt. Verletzt der Geschädigte diese Obliegenheit in grob fahrlässiger Weise, so ist eine Haftung des schädigenden Tierhalters wegen überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen.
OLG Schleswig, 20.11.2003 - Az: 7 U 72/01
ECLI:DE:OLGSH:2003:1120.7U72.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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