Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um Haftpflichtversicherungsschutz wegen eines durch Pferde verursachten
Verkehrsunfalls.
Der mitversicherten Tochter des Versicherungsnehmers wird vorgeworfen, am 30. April 2001 ein von diesem für sie angeschafftes Pony nicht ordnungsgemäß in dessen Box weggeschlossen zu haben. Infolgedessen habe das Pony seine Box aufdrücken können und ermöglicht, dass auch alle anderen im dortigen Reitstall untergestellten Pferde ausbrachen. Auf einer nahe gelegenen Landstraße kollidierte ein PKW mit zwei der ebenfalls ausgebrochenen Pferde. Der PKW-Fahrer erlitt dadurch schwere Verletzungen und ist seitdem querschnittsgelähmt; die zwei Pferde starben. Deren Eigentümerin, der PKW-Fahrer und dessen Arbeitgeber machen gegen die Tochter des Klägers aus dem Unfall - neben anderen - Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 590.000 EUR geltend.
Die Haftpflichtversicherung verweigerte den Ersatz von Schäden - zu Recht, wie der BGH entschied.
Eine Haftpflichtversicherung kann sich auf die Tierhalterklausel ("Nicht versichert ist die Haftpflicht ... als Tierhalter und Tierhüter.") berufen, da deren Auslegung ergibt, dass nicht nur Ansprüche aus §§
833 f. BGB, sondern auch Forderungen gegen den Tierhalter bzw. -hüter aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen sind.
Die Tierhalterklausel ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Von diesem Grundsatz wäre nur abzuweichen, wenn die Rechtssprache mit einem in der Klausel verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesem Fall wäre anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen.
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