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Pferde-Einstellvertrag und die behauptete Verletzung vertraglicher Pflichten

Pferderecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Will der Eigentümer eines Pferdes Schadensersatz wegen (angeblich) falscher Fütterung vom Inhaber eines Reitbetriebes geltend machen, so muss der Eigentümer beweisen, dass tatsächlich eine fehlerhafte Fütterung erfolgt ist, die zum Tod des Tieres geführt hat.

Im vorliegenden Fall war der Eigentümer des Pferdes "Don Diego" der Auffassung, dass falsches Futter den Tod seines Pferdes verursacht hat. Deshalb verklagte er den Inhaber des Reitbetriebes bei dem das Pferd untergestellt war und versorgt wurde. Denn die Mitarbeiter hätten dem Pferd tagelang vorsätzlich Stroh gefüttert, obwohl bekannt war, dass dem Pferd kein Stroh gefüttert werden darf, weil es mit Koliken belastet war. Das Tier erlitt eine schwere Kolik, musste operiert und schließlich getötet werden.

Die Forderung des Eigentümers: Schadensersatz in Form des Kaufpreises nebst entstandener Fahrt- und Tierarztkosten.

Der Inhaber des Reitbetriebes hielt dem entgegen, dass nur Heu guter Qualität verfüttert worden sei und die Fütterung zudem mit dem Tod nichts zu tun habe. Da sich der Eigentümer damit nicht abfand, landete die Sache vor Gericht, wo die Schadensersatzklage letztendlich abgewiesen wurde.

Das Gericht kam zu der Ansicht, dass es auch nach der Vernehmung von insgesamt sechs Zeugen nicht nachzuweisen war, dass das Pferd mit Stroh gefüttert wurde. Es musste davon ausgegangen werden, dass das Pferd ordnungsgemäß mit Heu gefüttert wurde. Da insbesondere Reste der letzten Fütterung nicht mehr vorhanden waren, konnte auch kein Sachverständigengutachten mehr eingeholt werden, um die Frage der Qualität des verfütterten Heues zu klären.
In einem solchen Fall liegt aber die Beweislast für eine Pflichtverletzung bei dem diejenigen, der mit der entsprechenden Behauptung Schadensersatz begehrt. Da jedoch im vorliegenden Fall Zweifel blieben, war die Klage abzuweisen.


LG Coburg, 14.01.2013 - Az: 14 O 518/12


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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