Die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften gelten auch beim Kauf eines Ponys - der Kauf unterscheidet sich somit in dieser Hinsicht nicht wesentlich vom Kauf eines anderen Gegenstandes. Zwar sind Tiere keine Sachen, die entsprechenden Vorschriften sind aber entsprechend auf sie anzuwenden. Ist nun ein Tier beim Kauf mit einem Mangel behaftet (zum Beispiel eine Verhaltensauffälligkeit) so können die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften geltend gemacht werden.
Dies bedeutet, dass auch beim Kauf eines Tieres dem Verkäufer die Möglichkeit einer Nacherfüllung eingeräumt werden muss. Wird nun wie im vorliegenden Fall eine Verhaltensauffälligkeit des Tieres bemängelt, so ist dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, diese entweder zu heilen oder aber ein Pony ohne Verhaltensauffälligkeiten zu liefern.
Dies hatten die Käufer im vorliegenden Fall aber nicht getan, sondern sogleich auf Rückzahlung des Kaufpreises geklagt. Die Klage wies das Gericht ab, da keine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt worden war.
Dies bedeutet, dass auch beim Kauf eines Tieres dem Verkäufer die Möglichkeit einer Nacherfüllung eingeräumt werden muss. Wird nun wie im vorliegenden Fall eine Verhaltensauffälligkeit des Tieres bemängelt, so ist dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, diese entweder zu heilen oder aber ein Pony ohne Verhaltensauffälligkeiten zu liefern.
Dies hatten die Käufer im vorliegenden Fall aber nicht getan, sondern sogleich auf Rückzahlung des Kaufpreises geklagt. Die Klage wies das Gericht ab, da keine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt worden war.
LG Magdeburg, 05.10.2011 - Az: 2 S 117/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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