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Sturz eines Pferdes beim Hindernissprung als typische Tiergefahr?

Pferderecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Sturz eines Pferdes beim Landen nach einem Turniersprung ist kein selbständiges, der tierischen Natur entsprechendes Verhalten und begründet daher keine Haftung nach § 833 Satz 1 BGB. Wer Schmerzensgeld aus Tierhalterhaftung verlangt, muss beweisen, dass sich gerade die typische Tiergefahr (hier: das reiterlose Davongaloppieren) und nicht der vorangegangene Sturz ausgewirkt hat; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Nach einem Reitunfall auf dem Abreiteplatz eines Turniers wurde Schmerzensgeld aus Tierhalterhaftung verlangt. Ein Pferd war nach einem Hindernissprung bei der Landung mit den Vorderbeinen eingeknickt und gestürzt, sein Reiter blieb liegen, das Pferd sprang auf und galoppierte davon. In engem zeitlichen Zusammenhang scheute das Pferd einer anderen Reiterin, und diese stürzte schwer. Ob das Scheuen durch den Sturz des ersten Pferdes oder erst durch dessen Davongaloppieren ausgelöst wurde, war streitig.

Das Landgericht hatte der Klage gegen die Halterin des gestürzten Pferdes durch Grundurteil mit einer Haftungsquote von 2/3 dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab.

Darf über einen unbezifferten Feststellungsantrag durch Grundurteil entschieden werden?

Ein Grundurteil kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über einen unbezifferten Feststellungsantrag wesensgemäß nicht in Betracht (vgl. BGH, 20.09.2023 - Az: VIII ZR 432/21; BGH, 27.01.2000 - Az: IX ZR 45/98; BGH, 12.07.2002 - Az: V ZR 441/00). Wird dennoch durch Grundurteil über die Klage insgesamt und damit auch über einen solchen Antrag entschieden, ist das Urteil prozessordnungswidrig ergangen und aufzuheben. Eine Zurückverweisung an das Erstgericht ist entbehrlich, wenn eine ergänzende Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ergibt, dass die Klage insgesamt unbegründet ist.

Welche Voraussetzungen gelten für die Tierhalterhaftung?

Die Haftung setzt voraus, dass sich im Schadensereignis eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Dies ist ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres (vgl. BGH, 06.07.1976 - Az: VI ZR 177/75; BGH, 20.12.2005 - Az: VI ZR 255/04; BGH, 27.01.2015 - Az: VI ZR 467/13). Es kommt darauf an, dass sich die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ausgewirkt hat. Wirkt das Tier hingegen lediglich als mechanisches Werkzeug, etwa als Wurfgeschoss, fehlt es an einem selbsttätigen Verhalten.

Ist der Sturz eines Pferdes beim Überspringen eines Hindernisses eine typische Tiergefahr?

Knickt ein Pferd bei der Landung nach einem Turniersprung mit den Vorderbeinen ein und kommt wegen der auf seinen Körper einwirkenden Kräfte unwillkürlich zu Fall, handelt es sich nicht um ein selbständiges, der tierischen Natur entsprechendes Verhalten. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach allein der Sturz eines Pferdes in einem Transportwagen, der Verletzungen eines anderen im selben Wagen transportierten Pferdes verursacht, keine Tierhalterhaftung begründet (vgl. BGH, 13.01.1978 - Az: VI ZR 7/77). Ebenso hat das Oberlandesgericht Braunschweig den Sturz eines Pferdes beim Überspringen eines Hindernisses mit Reiter nicht als willkürliches, der tierischen Natur entsprechendes Verhalten gewertet (vgl. OLG Braunschweig, 20.11.1981 - Az: 2 U 73/81).

Demgegenüber stellt das reiterlose Davongaloppieren eines Pferdes nach dem Sturz eine Verwirklichung der typischen Tiergefahr dar und ist grundsätzlich geeignet, eine Tierhalterhaftung auszulösen.


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OLG München, 19.09.2024 - Az: 24 U 347/24 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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