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Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines Pferdes

Pferderecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde im Kaufvertrag folgende Vereinbarung getroffen:

§ 2 Beschaffenheitsvereinbarung

"die Parteien vereinbaren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs des Pferdes folgende ….. gesundheitliche Beschaffenheit:" Im Anschluss an die Klausel, durch welche der Gesundheitszustand vereinbart wird, der sich aus der tierärztlichen Untersuchung ergibt, ist handschriftlich u.a. eingetragen: "Röntgenbilder vom 03.02.04 wurden dem oben genannten Tierarzt per E-Mail zur Besichtigung übermittelt."

Nach dem Sinnzusammenhang ist dieser Zusatz bereits so zu verstehen, dass die genannten Röntgenbilder vom 03.02.2004 etwas mit der Beschaffenheitsvereinbarung zu tun haben. Dem Wortlaut nach handelt es sich zwar lediglich um die Beschreibung eines Vorgangs, aufgrund der Positionierung ist aber erkennbar, dass damit der Zweck verfolgt wurde, die Beschaffenheitsvereinbarung näher einzugrenzen. Deren Inhalt wird weiter verdeutlicht dadurch, dass festgelegt wurde, die Röntgenbilder seien dem die tierärztliche Untersuchung durchführenden Tierarzt zur Besichtigung übermittelt worden.

Dies wird verstärkt, bezieht man die unstreitigen Umstände im Zusammenhang mit den Verhandlungen und der Ankaufsuntersuchung zum Verständnis des Vertragstextes mit ein. Tatsächlich waren die Bilder unstreitig übermittelt worden. Dieser hatte sie an den Tierarzt weitergereicht, ein Vorgang der sich allein in der Sphäre des Klägers abspielte und der unmittelbaren Kenntnis der Beklagtenseite entzogen war. Die Aufnahme des Vorganges in dieser Weise in den Vertragstext deutet darauf hin, dass dies etwas mit der Soll-Beschaffenheit des Tieres, welche durch das tierärztliche Gutachten bestimmt werden sollte, zu tun hatte. Hinzu kommt, dass die Ankaufsuntersuchung nach den insoweit nicht angegriffenen fachlichen Erläuterungen aus zwei Teilen besteht, einer klinischen Untersuchung und einer röntgenologischen Untersuchung . Im Streitfall wurde die tierärztliche Untersuchung nach dem ersten Teil (der gegebenenfalls wiederholt werden sollte) abgebrochen, so dass die röntgenologische Untersuchung ausstand.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe solche Krankheiten des Pferdes akzeptiert, welche sich bei einer im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes durchgeführten röntgenologischen Befunderhebung gezeigt hätten, um den Ausdruck einer Beschaffenheitsvereinbarung. Der Kläger akzeptierte nämlich nicht abstrakt jeglichen Mangel, der bei einer röntgenologischen Untersuchung feststellbar gewesen wäre. Ausgangspunkt der Beschaffenheit des Tieres war vielmehr der Zustand bei der vorherigen Ankaufsuntersuchung, welche zur Anfertigung der Röntgenbilder geführt hatte.

Es ist für die Eingrenzung der Mängel, welche als vertragsgemäß akzeptiert wurden, ohne Belang, dass die per E-Mail übermittelten Röntgenbilder in dieser Form nicht aussagekräftig waren und nicht befundet werden konnten. Die Sollbeschaffenheit kann auch aufgrund von Kriterien festgelegt werden, welche einer Partei oder beiden Parteien unbekannt sind, so lange diese nur bestimmbar sind. Der Kläger wusste von der Tierärztin, dass die Röntgenbilder in der vorliegenden Form aus technischen Gründen nicht befundet werden konnten, er wusste aber auch, wo die Aufnahmen archiviert waren.

Von der Feststellung, dass der Kläger vor diesem Hintergrund auf eine erneute röntgenologische Untersuchung verzichtet und die dabei erkennbaren Zustände als vertragsgemäß akzeptiert hat, ist daher auszugehen.


OLG Düsseldorf, 25.09.2008 - Az: I-12 U 168/07

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