Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 393.304 Anfragen

„Shivering-Syndrom“ verschwiegen - Arglist!

Pferderecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist ein Pferd nachweislich am „Shivering-Syndrom“ erkrankt, so handelt es sich um einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Bei einer solchen Erkrankung handelt es sich um Tatsachen, die für die Willensbildung eines Käufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Dies ergibt sich bereits aus den Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit eines solchen Pferdes und damit auf den Verkehrswert.

Den Verkäufer trifft deshalb eine Aufklärungspflicht und zwar nicht nur, wenn die Erkrankung zu seiner Gewissheit feststeht, sondern auch, wenn dringende Anhaltspunkte und Verdachtsmomente für deren Vorliegen gegeben sind.

Unterläßt ein Verkäufer diese Information, so handelt er arglistig, da klar auf der Hand liegt, dass die geschilderten Vorgänge für einen Käufer von wesentlicher Bedeutung sind.

Die Folge: Der Kaufvertrag ist unwirksam, wenn er rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden wird.


OLG Hamm, 26.08.2008 - Az: 19 U 85/07

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0826.19U85.07.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von radioeins

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.304 Beratungsanfragen

Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!

Natalie Reil, Landshut

Perfekt, wie immer. Vielen Dank.

Olaf Sieradzki