Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.049 Anfragen

„Shivering-Syndrom“ verschwiegen - Arglist!

Pferderecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist ein Pferd nachweislich am „Shivering-Syndrom“ erkrankt, so handelt es sich um einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Bei einer solchen Erkrankung handelt es sich um Tatsachen, die für die Willensbildung eines Käufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Dies ergibt sich bereits aus den Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit eines solchen Pferdes und damit auf den Verkehrswert.

Den Verkäufer trifft deshalb eine Aufklärungspflicht und zwar nicht nur, wenn die Erkrankung zu seiner Gewissheit feststeht, sondern auch, wenn dringende Anhaltspunkte und Verdachtsmomente für deren Vorliegen gegeben sind.

Unterläßt ein Verkäufer diese Information, so handelt er arglistig, da klar auf der Hand liegt, dass die geschilderten Vorgänge für einen Käufer von wesentlicher Bedeutung sind.

Die Folge: Der Kaufvertrag ist unwirksam, wenn er rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden wird.


OLG Hamm, 26.08.2008 - Az: 19 U 85/07

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0826.19U85.07.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus ARD Panorama

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)

Sehr schnelle Antwort
Verifizierter Mandant
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...
Pabst,Elke, Pforzheim