Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß auf dem Hof angebrachte Schilder mit der Aufschrift "Reiten und Gespannfahren auf eigene Gefahr" oder der im Aufenthaltsraum des Vereins sowie im Pferdestall befestigte Aushang mit dem Text "Kutschertraining, Fahrlehrgänge und Abzeichenlehrgänge mit den Ausbildern ... und K finden grundsätzlich auf eigene Gefahr des Teilnehmers statt. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen" zu einem wirksamen Haftungsausschluß führen.
Da hierdurch jegliche Haftung ausgeschlossen sein sollte, ist die Haftungsregelung schon nach § 11 Nr. 7 AGBG als insgesamt unwirksam anzusehen.
Da hierdurch jegliche Haftung ausgeschlossen sein sollte, ist die Haftungsregelung schon nach § 11 Nr. 7 AGBG als insgesamt unwirksam anzusehen.
OLG Hamm, 11.11.1999 - Az: 6 U 120/98
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1111.6U120.98.00
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