„Rittigkeitsprobleme“ durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten, etwa in Form eines gelegentlichen Durchgehens, stellen auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen Kissing Spines-Befundes - in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks - weder einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB noch eine Mangelerscheinung nach Maßgabe des § 476 BGB a.F. dar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erwarb als Verbraucher am 14. Oktober 2011 von der Beklagten als Unternehmerin das drei Jahre alte Quarter-Horse „Quincy Range“ für 17.000 €. Die Übergabe des Pferds erfolgte am selben Tag.
Am 19. November 2011 ging das Pferd der damaligen (reiterfahrenen) Ehefrau des Klägers, die es regelmäßig ritt, durch. Der Kläger, der Reitanfänger war, behauptet, er selbst sei am 26. November 2011 von dem Pferd abgeworfen worden. Danach ritten die damalige Ehefrau des Klägers und er das Pferd nicht mehr, sondern gaben es von Mitte Dezember 2011 bis April 2012 oder Mai 2012 in professionellen Beritt bei dem Zeugen S.. Dieser hat einen Vorfall bekundet, den er zeitlich nicht mehr zuzuordnen vermochte, bei dem ihm das Pferd durchgegangen - „abgegangen“ - sei.
Mit einer im März 2012 verfassten E-Mail beanstandete der Kläger: „Er […] geht halt auch öfter durch“ und verlangte, dass die Beklagte das Pferd zurücknehme. Dem trat der Vater der Beklagten mit E-Mail vom 14. März 2012 entgegen.
Von Mai 2012 bis Oktober 2012 wurde das Pferd durch die Zeugin L. ausgebildet, die mit ihm im Sommer 2012 erfolgreich an Jungpferdeturnieren teilnahm. Die Zeugin hat bekundet, das Pferd sei ihr im weiteren Verlauf des Jahres drei- bis viermal durchgegangen.
Am 15. April 2013 wurde eine Röntgenuntersuchung der Dornfortsätze der Brust- und Lendenwirbelsäule des Pferds vorgenommen. Nach dem Befund der Tierärztin Dr. O. vom 31. Mai 2013 seien auf den Röntgenaufnahmen Veränderungen zu erkennen, die nach dem (damals verwendeten) Röntgen-Leitfaden 2007 in die Röntgenklasse III bis IV einzustufen seien.
Mit Anwaltsschreiben vom 15. Juli 2013 erklärte der Kläger den
Rücktritt vom Kaufvertrag. Nachdem der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23. September 2013 unter Berufung auf „mangelnde Rittigkeit“ vergeblich Lieferung eines Ersatzpferds verlangt hatte, erklärte er am 11. Oktober 2013 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht hat der Klage - nach Vernehmung mehrerer Zeugen sowie Einholung eines fachtierärztlichen Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Anhörung des Sachverständigen - im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 450 €) sowie zur Erstattung notwendiger Verwendungen (4.500 €) verurteilt. Des Weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte sich im Verzug der Annahme befinde und verpflichtet sei, dem Kläger alle weiteren entstandenen und entstehenden notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision hat Erfolg.
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