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Betrieb eines Pferdestalls während der Corona-Pandemie

Pferderecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Schließung aller Sportanlagen erfolgte bereits am 16.03.2020. Dies betrifft auch den Betrieb von Reitschulen und Reiterferien aber auch Zusammenkünfte in einer Pferdesportanlage. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben ist der Betreiber.

Betroffene Betreiber stehen nun vor einer doppelten Verantwortung, denn es muss für die Gesundheit von Mitarbeitern und Pferden gesorgt werden. Die Pferde müssen aber weiter bewegt und entsprechend der Tierschutzvorgaben versorgt werden (können).

Dies bedeutet, dass die Fütterung der Tiere, die Boxenpflege, Tierkontrolle und auch die tägliche Bewegung der Tiere organisiert werden muss. Natürlich muss auch eine tierärztliche Versorgung und ggf. eine Versorgung durch den Hufschmied erfolgen können.

All dies bedeutet, dass sich Menschen auf der Anlage unter Beachtung der erforderlichen Hygiene-Regeln bewegen können müssen.

Hierzu müssen die Bundesländer teilweise noch konkrete Vorgaben erlassen.

Für die folgenden Bundesländer liegen bereits Regelungen vor:
  • Nordrhein-Westfalen
  • Sachsen-Anhalt
So gilt für Sachsen Anhalt, dass unter den Begriff „Sportbetrieb mit Tieren“ (welcher untersagt ist) nicht das normale alltägliche Bewegen von Tieren z.B. Pferden auf der Koppel oder in einer Reithalle fällt. Dies ist weiterhin zulässig und unterliegt nicht der Genehmigungspflicht. Auf Abstandsregelung (2 Meter) ist jedoch zu achten. Eine schriftliche Genehmigung für die alltägliche Bewegung der Pferde muss also nicht eingeholt werden. Es ist anzunehmen, dass die anderen Bundesländer dieses kurzfristig ähnlich handhaben werden.

Verhalten im Pferdestall

Es ist empfehlenswert, direkt bei Ankunft auf der Anlage für eine gründliche Desinfektion der Hände zu sorgen, ehe andere Geräte berührt werden um ein Kontaminierungsrisiko möglichst gering zu halten. Ein gleiches gilt dann, wenn die Versorgung abgeschlossen ist.

Alle Tätigkeiten sollten mit dem entsprechenden Sicherheitsabstand zu anderen Personen vorgenommen werden und Aufenthaltsräume etc. verschlossen bleiben.

Anwesenheitsplanung und Dokumentation

Um die Bewegung der Tiere sicherzustellen und gleichzeitig die Risiken möglichst gering zu halten sollte eine strikte Planung (Anwesenheitsplanung und Führung einer Anwesenheitsliste) unter Einbeziehung der kleinstmöglichen Anzahl von Personen vorgenommen und dies - inkl. Zuordnung von Pferd und Reiter - auch dokumentiert werden, damit ggf. Infektionsketten nachvollziehbar bleiben können.

Publikumsverkehr

Publikumsverkehr sollte nicht zugelassen werden - außer erforderlichem Personal und den jeweiligen Reitern sollte die Anlage nicht von weiteren Personen betreten werden.

Private Pferdehalter

Private Pferdehalter sollten sich selber weiter um Ihre Tiere unter Beachtung der entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen („social distancing“, Hygienemaßnahmen) kümmern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Stallbetreiber dies selber nicht gewährleisten kann. Für den Fall, dass der Halter selber beispielsweise durch eine Quarantäne verhindert sein sollte, sollte eine Vertretungsregelung getroffen werden. Dies kann bereits proaktiv z.B. in Ansprache mit dem Betreiber des Stalls oder ggf. mit anderen Reitern erfolgen.

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Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ja, das tägliche Bewegen von Pferden auf der Koppel oder in der Reithalle fällt unter die notwendige Tierversorgung und gilt nicht als untersagter Sportbetrieb mit Tieren. Dabei sind die geltenden Abstandsregeln stets einzuhalten.
Bei Betreten der Anlage sollten die Hände gründlich desinfiziert werden, ebenso nach Abschluss der Arbeiten. Zudem ist strikt auf den Sicherheitsabstand zu anderen Personen zu achten und Aufenthaltsräume sollten geschlossen bleiben.
Um Infektionsketten nachvollziehbar zu halten, sollten Stallbetreiber eine strikte Anwesenheitsplanung und eine Anwesenheitsliste führen. Diese sollte die beteiligten Personen sowie die Zuordnung von Pferd und Reiter dokumentieren.
Private Pferdehalter sollten sich weiterhin um ihre Tiere kümmern, sofern die Sicherheitsvorkehrungen und Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Bei eigener Verhinderung, etwa durch Quarantäne, sollte frühzeitig eine Vertretungsregelung mit dem Stallbetreiber oder anderen Reitern getroffen werden.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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