Ein Pensionspferdebetrieb ist „Tierhaltung“ iSv § 201 BauGB, soweit das erforderliche Pferdefutter überwiegend auf zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann und die Bodenertragsnutzung im Vordergrund steht.
Bei der Pensionspferdehaltung ist eine besonders kritische Prüfung der nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung erforderlich, um den privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb von einer bloßen Hobbytierhaltung und einer gewerblichen Betriebsweise abzugrenzen.
Die Pensionspferdehaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur (schon) gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist.
Die Notwendigkeit einer Abweichung von fachbehördlichen Wertungen und eine Beweiserhebung durch das Gericht ist erst dann geboten, wenn sich ihm der Eindruck aufdrängen muss, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist.
Werden die für die Pensionspferdehaltung typischen Tätigkeiten überwiegend von den Eigentümern der Pferde geleistet, stellt dies keine Tierhaltung iSv § 201 BauGB dar.