Pferde, die ab dem 01.07.2009 geboren sind, benötigen eine aktive Kennzeichnung mittels Mikrochip. Zuständig ist bei neugeborenen Tieren der Stallbesitzer.
Pferde, die vor dem Stichtag geboren sind
und einen
Equidenpass haben, benötigen keinen Mikrochip. Hat das Pferd keinen Equidenpass, muss das Tier mit der Ausstellung des Equidenpasses gechippt werden.
Stallbetreiber in der Pflicht
Da der Stallbetreiber dafür verantwortlich ist, dass alle Pferde in seinem Betrieb identifizierbar sind, ist er als Tierhalter dafür verantwortlich, dass die bei ihm eingestellten Pferde entsprechend gekennzeichnet sind.
Es ergibt sich in der Konsequenz die Kontrollpflicht des Stallbetreibers dahingehend, ob die Tiere einen Equidenpass haben und ob sie einen Chip besitzen bzw. benötigen.
Der Betreiber darf Neuzugänge nur dann aufnehmen, wenn der Equidenpass für das Tier vorliegt.
Wer darf Chippen?
Das Chippen mit amtlich ausgegebenen Mikrochips kann durch den
Tierarzt oder den Sachverständigen einer Züchtervereinigung erfolgen, ist aber nur dann erlaubt, wenn die Durchführung durch eine bei der Antragsstelle registrierte Person erfolgt.
Registrierung
Mit der Zuteilung des Mikrochip-Transponders wird das entsprechende Formular zur Verfügung gestellt, dass dann vom der Person ausgefüllt wird, die das Pferd gechippt hat. Der Pferdehalter schickt das Formular zu der Stelle, bei der er die Kennzeichnung des Pferds gemeldet hat. Diese prüft die Angaben und gibt die Daten in die Datenbank ein. Im Anschluss wird der Equidenpass ausgestellt und dem Halter zugeschickt.