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Besamungsvertrag im Pferderecht: Rechtliche Aspekte der künstlichen Befruchtung und des Spermakaufs

Pferderecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Aufgrund der mit dem sogenannten „Natursprung“ verbundenen Verletzungsrisiken für die Tiere wird hiervon oftmals abgesehen, so dass nur die künstliche Befruchtung für die Zucht als Option übrig bleibt.

Hierzu wird ein Besamungsvertrag zwischen dem Halter einer Stute und entweder einem Tierarzt, einem Besamungswart oder einer Besamungsstation über die künstliche Befruchtung - oftmals in Verbindung mit einem Deckvertrag - geschlossen.

Es kann sich hierbei um einen Werkvertrag aber auch um einen Dienstvertrag handeln. Hierfür kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrags an.

Bei einem Dienstvertrag wird lediglich das ordnungsgemäße Einbringen des Hengstsperma zum richtigen Zeitpunkt geschuldet. Andernfalls könnte der Stutenhalter eine Nacherfüllung verlangen. Eine erfolgreiche Befruchtung ist in diesem Fall aber nicht geschuldet.

Es ist aber auch möglich, ausdrücklich eine erfolgreiche Befruchtung als Vertragsziel zu vereinbaren. Es handelt sich dann um einen Werkvertrag. In diesem Fall müssten solange Versuche zur Befruchtung unternommen werden, bis das vereinbarte Ergebnis erreicht wurde.

Spermakauf

Ehe es zur eigentlichen Besamung kommt, muss der Stutenhalter zunächst das Sperma erwerben. Hierbei handelt es sich um einen normalen Kaufvertrag, es bestehen daher auch Gewährleistungsrechte. Wird unbrauchbares oder gar falsches Sperma geliefert, handelt es sich um einen Sachmangel.

Wann die Qualität oder Quantität als ausreichend anzusehen ist gesetzlich nicht geregelt, es gibt lediglich Spermastandards die als Richtschnur fungieren können. Zur Sicherheit ist es also durchaus möglich, vertraglich bestimmte Qualitätsstandards zu vereinbaren.

Wird das Sperma versendet, so sieht das Transportprotokoll hierfür folgende Informationen vor:

Name und Adresse der Besamungsstation (EU-Nummer)
Name und Identifikationsnummer des Hengstes
Datum und Uhrzeit der Spermagewinnung
Identifikation der Samenprobe
Volumen der Samenprobe (maximal 40 ml)
Spermienkonzentration (Millionen/ml)
Motilität (Beweglichkeit) bei Verdünnung und bei Insemination
Anzahl beweglicher Spermien je Spermaprobe (mindestens 600 Millionen pro ml)
Eine Kopie des Protokolls soll an die Hengststation gehen.
Stand: 20.02.2020 (aktualisiert am: 28.04.2026)
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Dies hängt von der vertraglichen Ausgestaltung ab. Bei einem Dienstvertrag ist lediglich das fachgerechte Einbringen des Spermas geschuldet, eine erfolgreiche Befruchtung jedoch nicht. Wird hingegen ausdrücklich eine erfolgreiche Befruchtung als Vertragsziel vereinbart, liegt ein Werkvertrag vor.
Da der Spermakauf rechtlich als normaler Kaufvertrag gilt, stehen dem Käufer bei der Lieferung von unbrauchbarem oder falschem Sperma die üblichen Gewährleistungsrechte bei Sachmängeln zu.
Da es keine allgemeine gesetzliche Regelung zur Qualität oder Quantität des Spermas gibt, ist es ratsam, vertraglich verbindliche Qualitätsstandards festzulegen. Als Orientierung können gängige Spermastandards dienen.
Das Protokoll muss unter anderem Angaben zur Besamungsstation (EU-Nummer), Identifikationsdaten des Hengstes, Zeitpunkt der Spermagewinnung, Volumen, Spermienkonzentration sowie die Motilität enthalten.
Dr. Jens-Peter VoßDr. Rochus SchmitzAlexandra Klimatos

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