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Pferdekauf - Wann liegt ein Mangel vor?

Pferderecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Verkäufer hat dem Käufer das Pferd mangelfrei zu übergeben. Dabei stellt sich die Frage, wann überhaupt ein Mangel vorliegt. Nach dem Gesetz ist eine Sache frei von Mängeln, wenn Sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde im Vertrag keine Beschaffenheit vereinbart, so bestimmt sich der Mangel einer Sache nach der für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Haben die Vertragsparteien eine Beschaffenheit im Sinne von § 434 I 1 BGB vereinbart und weicht die Sache bzw. das Pferd von dieser Vereinbarung ab, so kann dies grundsätzlich als Mangel angesehen werden.

Nach § 434 I 2 Nr.1 BGB ist eine Sache auch dann als mangelhaft anzusehen, wenn zwischen Verkäufer und Käufer eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt worden ist. Der Mangel könnte dann darin liegen, dass sich das Pferd nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung eignet.

Ein Mangel nach § 434 I 2 Nr.2 BGB liegt dann vor, wenn das Pferd die übliche Beschaffenheit nicht aufweist. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei Pferden um Lebewesen handelt, die ständigen Entwicklungen und Veränderungen unterliegen.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.05.2025)
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