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Weideunfall mit Pferd: Wer haftet für den Schaden?

Pferderecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Mit Beginn der Weidesaison stellt sich für viele Pferdehalter eine Frage, die im Ernstfall erhebliche finanzielle Konsequenzen haben kann: Wer haftet, wenn das eigene Pferd auf der Koppel verletzt wird - oder ein anderes Pferd verletzt? Die Rechtslage ist auf den ersten Blick nicht immer einfach zu überblicken, denn sie hängt von mehreren Faktoren ab - insbesondere davon, ob der Unfallhergang beobachtet wurde und welche Tiere beteiligt waren.

Tierhalterhaftung nach § 833 BGB - Gefährdungshaftung ohne Verschulden

Ausgangspunkt jeder Haftungsfrage bei einem Weideunfall ist § 833 BGB. Danach haftet der Tierhalter für jeden Schaden, den sein Tier einem Dritten zufügt - unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft. Es handelt sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Tierhalter allein durch die Haltung eines Tieres eine potenzielle Gefahrenquelle schafft, für die er einstehen muss. Tierhalter ist dabei nicht zwingend der Eigentümer des Tieres, sondern derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für dessen Kosten aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt.

Für Nutztierhalter gilt eine Ausnahme: Wer ein Tier im Rahmen seines Berufs hält und damit seinen Unterhalt bestreitet, kann einen sogenannten Entlastungsbeweis führen (§ 833 S. 2 BGB). Er haftet dann nicht, wenn er nachweist, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Da die überwiegende Mehrheit der Pferdehalter ihr Tier aus Freizeitgründen hält, greift diese Ausnahme in der Praxis selten - für sie gilt die verschuldensunabhängige Haftung nach § 833 S. 1 BGB in vollem Umfang. Vor diesem Hintergrund ist jedem Pferdehalter zu empfehlen, für sein Tier eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.

Beobachteter Unfall: Haftung des Halters des schädigenden Pferdes

Wurde der Weideunfall beobachtet und steht fest, welches Pferd das andere verletzt hat, haftet der Halter des schädigenden Pferdes grundsätzlich für den entstandenen Schaden. Ersatzfähig sind dabei in der Regel die Tierarztkosten, anfallende Fahrtkosten zum Tierarzt sowie ein etwaiger Minderwert des Pferdes. Für entgangenen Freizeitgenuss - etwa weil das Pferd vorübergehend nicht geritten werden kann - besteht ein Anspruch grundsätzlich nur dann, wenn tatsächlich ein Ersatzpferd angemietet wurde.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Haftpflichtversicherung des verursachenden Pferdes die sogenannte „eigene Tiergefahr“ des geschädigten Pferdes mit einem pauschalen Prozentsatz schadenmindernd in Abzug bringt. Dies ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn sich die eigene Tiergefahr des verletzten Pferdes auch tatsächlich verwirklicht hat - etwa weil die Tiere miteinander gerangelt haben und es im Zuge dieser Interaktion zur Verletzung kam. Wurde das geschädigte Pferd hingegen ohne eigenes Zutun angegriffen, hat sich keine eigene Tiergefahr verwirklicht und eine Mithaftung scheidet aus.

Unbeobachteter Unfall: Gesamtschuldnerische Haftung nach § 830 BGB

Schwieriger wird die Rechtslage, wenn niemand den Unfallhergang gesehen hat und daher nicht festgestellt werden kann, welches Pferd die Verletzung verursacht hat. In einem solchen Fall kommen theoretisch alle auf der Weide befindlichen Pferde als Verursacher in Betracht.

Maßgeblich ist dann § 830 BGB, der eine gesamtschuldnerische Haftung aller in Frage kommenden Tierhalter begründet. Voraussetzung ist dabei, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und diese Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war. Bei Ausscheiden einer Selbstverletzung des Pferdes ist davon auszugehen, dass ein Hufschlag ursächlich für den Schaden war - und alle übrigen Pferdehalter haften dann als Gesamtschuldner.

Zu beachten ist jedoch ein weiterer Aspekt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt derjenige auf eigene Gefahr, der sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden auf einer Koppel unterbringt und dabei auf eine dauerhafte Beaufsichtigung verzichtet. In der Folge kann der Halter des verletzten Pferdes erhebliche Beweisprobleme haben, wenn er nachweisen will, wer den Schaden verursacht hat. Umgekehrt stehen die Halter der möglichen schadensverursachenden Pferde ebenfalls vor einer Beweisschwierigkeit: Sie müssten nachweisen, dass sich die Tiergefahr des geschädigten Pferdes verwirklicht hat - was ohne Zeugen kaum möglich ist. Eine Mithaftung des verletzten Tieres scheidet dann in der Regel aus.

Haftung des Stallbetreibers bei mangelhafter Weide

Nicht nur zwischen Tierhaltern können Haftungsfragen entstehen - auch der Betreiber eines Pensionsstalls oder der Eigentümer der Weidefläche kann in die Pflicht genommen werden. Ist die Einzäunung der Weide mangelhaft, unzureichend gesichert oder entspricht sie nicht den tierschutzrechtlichen Vorgaben, kommt eine Haftung des Stallbetreibers für daraus resultierende Schäden in Betracht.

Das Tierschutzgesetz stellt in § 2 Nr. 1 TierSchG klare Anforderungen an die artgerechte Haltung von Tieren. Die Einfriedung von Pferdeweiden mit Stacheldrahtzäunen ist tierschutzwidrig, sofern nicht durch einen geeigneten Innenzaun sichergestellt ist, dass die Pferde keinen Kontakt mit dem Stacheldraht haben können (vgl. VG Oldenburg, 13.06.2012 - Az: 11 A 1266/11). Auch die ausschließliche Verwendung von Glattdraht als Außenzaun verstößt gegen das Tierschutzgesetz.

Nach den Empfehlungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) sollte ein geeigneter Koppelzaun eine Höhe von 1,20 bis 1,50 Meter aufweisen. Die Pfähle - aus Hartholz, Beton oder Stahlrohr - sollten in einem Abstand von 2,60 bis maximal fünf Metern stehen, wobei ein Drittel ihrer Länge im Boden verankert sein sollte. Zwei bis vier Querabgrenzungen im Abstand von 40 bis 70 Zentimetern sind ebenfalls vorgesehen. Bei Fohlen, Ponys oder sehr großen Pferden sind diese Maße entsprechend anzupassen. Elektrozäune sind zulässig, dürfen aber nicht als alleinige Außenumzäunung verwendet werden.

Verletzt sich ein Pferd an einem mangelhaften Pfahl oder einem tierschutzwidrigen Zaun, haftet in der Regel der Stallbetreiber. Dasselbe gilt, wenn ein Pferd aufgrund nicht ausbruchsicherer Umzäunung ausbricht und es infolgedessen zu einem Unfall - etwa einer Kollision mit einem Fahrzeug - kommt. In solchen Konstellationen kann allerdings auch eine Mithaftung des Tierhalters in Betracht kommen, da der Fluchtinstinkt des Pferdes als tierspezifische Gefahr dem Halter zuzurechnen ist.

Dritte als Auslöser eines Weideunfalls

Weideunfälle können auch durch das Verhalten Dritter ausgelöst werden, die in keinem unmittelbaren Verhältnis zum Tierhalter stehen. Das OLG Celle hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Landwirt beim Bewässern seiner Ackerflächen auch eine angrenzende Pferdeweide beregnet hatte. Das Pferd geriet in Panik, flüchtete, übersprang den Weidezaun und verletzte sich dabei so schwer, dass es eingeschläfert werden musste. Das Gericht bejahte eine Haftung des Landwirts wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht: Er hätte vor dem Einschalten der Bewässerungsanlage sicherstellen müssen, dass der Wasserstrahl nicht auf die Nachbarweide reicht. Mangelnde Kenntnisse über das Fluchtverhalten von Pferden entlasteten ihn nicht (vgl. OLG Celle, 14.03.2016 - Az: 20 U 30/13).

Mitverschulden des Geschädigten

Auch das Verhalten der geschädigten Person selbst kann haftungsrechtlich relevant sein. Das OLG Koblenz hat in einem Fall, in dem ein Pferdehalter eine Weide mit ausschließlich fremden Pferden mittig überquerte, ein erhebliches Mitverschulden angenommen. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als bewussten Verzicht auf Vorsichtsmaßnahmen, die von einem erfahrenen Pferdehalter erwartet werden dürfen - mit der Folge, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld vollständig entfiel (vgl. OLG Koblenz, 10.05.2012 - Az: 2 U 573/09).

Beweissicherung und anwaltliche Beratung

Im Schadensfall ist eine möglichst lückenlose Dokumentation des Unfallhergangs entscheidend. Zeugenaussagen, tierärztliche Befunde, Fotos der Verletzungen und der Weide sowie die Namen aller beteiligten Pferdehalter sollten umgehend gesichert werden. Die Haftungsverteilung bei Weideunfällen hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt auch erfahrene Juristen vor Herausforderungen. Wer als Halter des verletzten oder des verursachenden Pferdes in einen solchen Streit gerät, ist gut beraten, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.
Stand: 09.04.2026
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