Die Einfriedung von Pferdeweiden mit Stacheldrahtzäunen verstößt gegen § 2 Nr. 1 TierSchG, wenn nicht durch einen geeigneten Innenzaun sichergestellt ist, dass die Pferde keinen Kontakt mit dem Stacheldraht haben können.
Rechtsgrundlage der Anordnung, Pferde zukünftig nur noch auf Weiden zu halten, die nicht mit Stacheldraht umzäunt sind oder bei denen der Stacheldraht nach innen durch eine gut sichtbare, nicht verletzungsträchtige Absperrung mit einem Abstand von mind. 50 cm gesichert ist, ist § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen.
Die Haltung von Pferden auf Weiden, die durch Stacheldraht ohne weitere innere Absperrung eingezäunt sind, verstößt wegen der damit einhergehenden erheblichen Verletzungsgefahr gegen die Pflicht zur artgemäßen und verhaltensgerechten Unterbringung nach § 2 Nr. 1 TierSchG.